Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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den  Verkehr  von  und  nach  den  im  Königlich  Württembergischen  Gebiet  liegenden  Stationen
jeweilig  in  Geltung  sein  werden.  Tarifermäßigungen  und  Erleichterungen,  welche  einem
Interessenten  zu  Theil  werden,  sollen  bei  sonst  gleichen  Verhältuissen  auch  anderen  In—
teressenten  gewährt  werden.  Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  sollen,  sowohl  bei
Feststellung  der  Fahr-  und  Frachtpreise,  als  auch  in  Bezug  auf  die  Zeit  der  Abfertigung
keine  Unterschiede  gemacht  werden,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  Staats
in  das  Gebiet  des  andern  Staats  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die
Abfertigung  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als
die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  und  darin  verbleibenden  Transporte.

Artikel  12.
Der  Königlich  Württembergischen  Regierung  wird  gestattet,  längs  den  auf  Preußischem
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  eine  Telegraphenleitung  für  den  Bahndienst  anzulegen.
Der  Reichstelegraphenverwaltung  gegenüber  übernimmt  die  Königlich  Württembergische
  Negierung  diejenigen  Verpflichtungen,  welche  der  Preußischen  Staatsbahnverwaltung
  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Deutschen  Reichs  jeweilig  obliegen.

Artikel  13.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  überläßt  dem  Ermessen  der  Königlich
Preußischen  Regierung,  zur  Ueberwachung  der  Königlich  Preußischen  Interessen  und
Gerechtsame  bei  der  von  der  Königlich  Württembergischen  Negierung  im  Königlich
Preußischen  Gebiete  gebauten  und  betriebenen  Eisenbahn,  sowie  zur  Verhandlung  mit
der  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  auf  den  Bau  und  Betrieb
sich  beziehenden  Angelegenheiten  einen  besonderen  Kommissarius  zu  bestellen  oder  auch
andere  geeignete  Organe  auszuwählen.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  bei  der  im  Artikel  1
genannten  Eisenbahn  die  innerhalb  ihres  Gebiets  von  der  Königlich  Württembergischen
Regierung  hergestellten  Bahnstrecken  nebst  allem  zu  derselben  zu  rechnenden  Zubehör  nach
Verlauf  von  dreißig  Jahren,  vom  Tage  der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,  in  Folge
einer  mindestens  drei  Jahre  vorher  zu  machenden  Ankündigung  gegen  Erstattung  des
Anlagekapitals  (Kosten  der  ersten  Anlage,  einschließlich  der  während  der  Banzeit  auf-