— 367 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 60
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-
Lothringen zahlbar sind. S. 267. — Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte
1918. S. 368.
(Nr. 6323) Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken,
die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 30. April 1918.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. April 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 360), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Dezember
1917, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in
Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 1), folgende Verordnung
erlassen:
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. August 1918 eingetreten ist,
am 31. August 1918;
b) wenn der Zahlungstag bes Wechsels nach dem 29. August 1918
eintritt.
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber ver-
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung
vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne
die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 82
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1918.