Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Koͤnnen  unehel.  Kinder  als  Erben  eingesetzt  werden?  27

Wir  geben  in  Rachstehendem  die  diesem  Erkenntnisse
  1)  beigefügten,  sehr  interessanten  Entscheidungsgründe,
  welchen  mit  Grund  nichts  weiter
  entgegengesetzt  werden  kann,  als  der  fromme
Wunsch,  daß  der  humaner  gewordene  Zeitgeist
diese,  wie  so  manche  veraltete  gesetzliche  Bestimmung
  aufheben  möge.

1)  Das  bayerische  Landrecht  erklärt  im  Th.  III,
Kap.  3,  §S.  14,  Nr.  3,  daß  Brüder  und  Schwestern
  3)  dann  Notherben  seyen,  wenn  eine  ehrlose
oder  bemakelte  Person  zum  Erben  instituirt  werden
  will,  und  die  Annotationen  bemerken  hiezu
unter  der  Note  lit.  e:

„Unter  personas  turpes  werden  nicht  nur

„infame  und  ehrlose  Leute,  sondern  auch

„alle  jene  gerechnet,  welche  levi  macula  no-„tirt

  sind.“  »

Ad  personas  levi  macula  notatas  werden
nun  nach  dem  bayerischen  Landrechte  die  unehelichen
  Kinder  allerdings  gezählt,  denn

a)  Die  Anmerkungen  zum  Landrechte  Th.  J,
Kap.  3,  8.  3,  welches  die  Personen  als  Rechtssubjekte
  in  ehrliche  und  unehrliche  oder  levi  macula
  notirte  eintheilt,  erklären  unter  Nr.  6:

„Alles,  was  außer  der  Ehe  erzeugt  ist,  wird

„regulariter  für  keine  ächte  und  rechtmäßige

„Geburt  geachtet.  —  Die  aus  unehelicher
„Geburt  werden  überhaupt  Bastarden  ge-„nannt.“


b)  Die  Anmerkungen  zu  der  gesetzlichen  Erläuterung,
  daß  unter  die  personas  turpes  nicht
nur  infame  und  ehrlose,  sondern  auch  bemakelte
  Personen  gerechnet  werden,  erklären  in  der

1)  OAGE.  v.  24.  Nov.  1840,  R.  N.  1226  3½88.
2)  Vorausgesetzt,  daß  die  Geschwister  nicht  gleichfalls  ehrlose
  oder  bemakelte  Personen  sind.  Bayr.  LR.  c.  I.