Koͤnnen unehel. Kinder als Erben eingesetzt werden? 27
Wir geben in Rachstehendem die diesem Erkenntnisse
1) beigefügten, sehr interessanten Entscheidungsgründe,
welchen mit Grund nichts weiter
entgegengesetzt werden kann, als der fromme
Wunsch, daß der humaner gewordene Zeitgeist
diese, wie so manche veraltete gesetzliche Bestimmung
aufheben möge.
1) Das bayerische Landrecht erklärt im Th. III,
Kap. 3, §S. 14, Nr. 3, daß Brüder und Schwestern
3) dann Notherben seyen, wenn eine ehrlose
oder bemakelte Person zum Erben instituirt werden
will, und die Annotationen bemerken hiezu
unter der Note lit. e:
„Unter personas turpes werden nicht nur
„infame und ehrlose Leute, sondern auch
„alle jene gerechnet, welche levi macula no-„tirt
sind.“ »
Ad personas levi macula notatas werden
nun nach dem bayerischen Landrechte die unehelichen
Kinder allerdings gezählt, denn
a) Die Anmerkungen zum Landrechte Th. J,
Kap. 3, 8. 3, welches die Personen als Rechtssubjekte
in ehrliche und unehrliche oder levi macula
notirte eintheilt, erklären unter Nr. 6:
„Alles, was außer der Ehe erzeugt ist, wird
„regulariter für keine ächte und rechtmäßige
„Geburt geachtet. — Die aus unehelicher
„Geburt werden überhaupt Bastarden ge-„nannt.“
b) Die Anmerkungen zu der gesetzlichen Erläuterung,
daß unter die personas turpes nicht
nur infame und ehrlose, sondern auch bemakelte
Personen gerechnet werden, erklären in der
1) OAGE. v. 24. Nov. 1840, R. N. 1226 3½88.
2) Vorausgesetzt, daß die Geschwister nicht gleichfalls ehrlose
oder bemakelte Personen sind. Bayr. LR. c. I.