Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 396 — 
6. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die 
eine nach den Nummern 1 bis 5 strafbare Handlung zum Gegen- 
stande hat;  
7. wer vorsätzlich zu einer nach den Nummern 1 bis 5 strafbaren Handlung 
auffordert, anreizt oder sich erbietet. 
Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu 
einem Jahre und auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder auf eine dieser 
Strafen zu erkennen. 
§ 2 
Für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten verschieden hoch sind, 
darf ein Durchschnittspreis gefordert werden, wenn er nachweislich auf den ver- 
schiedenen Gestehungskosten und den verschiedenen Mengen der in ihn einbezogenen 
Gegenstände beruht und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gestehungs- 
kosten keinen übermäßigen Gewinn enthält. 
§ 3 
Eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 1 Nr. 1, 2 liegt nicht 
vor, wenn Höchstpreise oder von einer zuständigen Behörde festgesetzte Preise 
oder Vergütungen eingehalten werden. 
§ 4 
Wegen Höchstpreisüberschreitung wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe 
bis zu zweihunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: 
1. wer vorsätzlich höhere Preise als die Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise, fordert, oder sich oder einem anderen gewähren 
oder versprechen läßt; 
2.  wer vorsätzlich beim Erwerbe für Zwecke der  Weiterveräußerung mit 
Gewinn höhere Preise als die Höchstpreise (Nr. 1) gewährt oder ver- 
spricht; 
3. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die 
eine nach Nr. 1, 2 strafbare Handlung zum Gegenstande hat; 
4. wer vorsätzlich zu einer nach Nr. 1, 2 strafbaren Handlung auffordert, 
anreizt oder sich erbietet. 
Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu 
einem Jahre und auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder auf eine dieser 
Strafen zu erkennen. 
§ 5 
Wer wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 1 
oder 4 oder die entsprechenden. früheren Strafvorschriften mit Gefängnis bestraft 
worden ist, darauf abermals eine solche Handlung begangen hat und wegen der- 
selben mit Gefängnis bestraft worden ist, wird, wenn er wieder eine solche Hand- 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.