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§ 12
In dem besonderen Verfahren (§ 11) trifft der Staatsanwalt die erforder-
lichen Ermittlungen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, welche
die Einziehung anordnet, setzt er den einzuziehenden Betrag fest und gibt den
Bescheid denjenigen Personen durch Zustellung bekannt, gegen welche die Einziehung
sich richtet.
Der Bescheid muß mit Gründen versehen sein und die Eröffnung enthalten,
daß er vollstreckkar wird, wenn der Betroffene nicht binnen zwei Wochen nach
der Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag ist bei dem
Staatsanwalt oder bei dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, schriftlich
oder zu Protokoll zu stellen.
Beantragt der von dem Bescheide Betroffene die gerichtliche Entscheidung,
so entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß findet sofortige
Beschwerde statt.
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der im Abs. 2
Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt oder der gestellte Antrag als unzulässig
verworfen, so erlangt der Bescheid des Staatsanwalts die Wirkung eines rechts-
kräftigen Urteils. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Be-
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Bescheids
des Staatsanwalts; die Bescheinigung erteilt der Gerichtsschreiber des Gerichts,
das in erster Instanz entschieden hat.
§ 13
Zur Sicherung der im § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Einziehung können
Vermögensstuücke des Beschuldigten beichlagnahmt werden.
Die Anordnung der Beschlagnahme steht dem Richter, bei Gefahr im
Verzuge dem Staatsanwalte zu. Hat der Staatsanwalt die Beschlagnahme an-
geordnet, so soll er binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen.
Auf die Durchführung der Beschlagnahme finden die Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung über die Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen
Arrestes entsprechende Anwendung.
§ 14
Die Vorschriften der §§ 7 bis 13 finden bei Aburteilung von Zuwider-
handlungen der im § 1 Nr. 1 oder § 4 Nr. 1 bezeichneten Art auch dann An-
wendung, wenn die Zuwiderhandlung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begangen ist.
Soweit in solchen Fällen die Strafe aus § 6 des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise, oder aus § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung, je in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), zu
bestimmen ist, bleibt der Abs. 2 dieser Vorschriften außer Amwendung.