Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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futter,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  unverzüglich  durch  eingeschriebenen  Brief  anzuzeigen,
  sobald  100  Doppelzentner  nasses  oder  20  Doppelzentner  trockenes  Leimleder
  gewonnen  sind.  Geringere  Mengen  sind  nach  Anweisungen  des  Kriegsausschusses
anzumelden.

Wer  aus  dem  Ausland  Leimleder  einführt,  ist  verpflichtet,  dem  Kriegsausschuß
  unter  Angabe  der  Menge,  des  Einkaufspreises,  des  Empfängers  und  des
Bestimmungsorts  unverzüglich  nach  der  im  Ausland  erfolgten  Verladung  Anzeige
zu  erstatten.  Er  hat  den  Eingang  der  Ware  und  ihren  Aufbewahrungsort  dem
Kriegsausschuß  unverzüglich  anzuzeigen.  Die  Anzeige  hat  durch  eingeschriebenen
Brief  zu  geschehen.

Als  Einführender  gilt,  wer  nach  Eingang  der  Ware  im  Inland  zur  Verfügung
  über  sie  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  berechtigt  ist.  Befindet  sich
der  Verfügungsberechtigte  nicht  im  Inland,  so  tritt  an  seine  Stelle  der  Empfänger.

§ 2
Als  Leimleder  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  alle  Abfälle  der  Rohhaut
und  des  rohen  Felles  mit  Ausnahme  von  Haaren,  Hufen  und  Hörnern  anzusehen.

§  3
Leimleder  darf  nur  nach  Zustimmung  des  Kriegsausschusses  abgesetzt  und
nach  seinen  Angaben  verarbeitet  werden.
Betriebe,  welche  in  einem  Halbjahr  mehr  als  100  Doppelzentner  nasses
oder  20  Doppelzentner  gesalzenes  Leimleder  gewinnen,  dürfen  das  Leimleder  nur
nach  Zustimmung  des  Kriegsausschusses  trocknen.

§ 4
Wer  Leimleder  im  Gewahrsam  hat,  hat  es  dem  Kriegsausschuß  oder
einem  von  dem  Kriegsausschusse  zu  bestimmenden  Dritten  auf  Verlangen  zu  überlassen
  und  auf  Abruf  zu  verladen.  Er  hat  es  bis  zur  Verladung  aufzubewahren
und  pfleglich  zu  behandeln.  Auf  Verlangen  hat  er  dem  Kriegsausschusse  Proben
einzusenden.  
§ 5

Erfolgt  die  Überlassung  nicht  freiwillig,  so  geht  das  Eigentum  auf  den
Kriegsausschuß  oder  an  einen  von  diesem  zu  bestimmenden  Dritten  mit  dem  Zeitpunkt
  über,  an  welchem  die  Anordnung  des  Kriegsausschusses  über  den  Eigentumsübergang
  dem  Inhaber  des  Gewahrsams  oder  dem  Eigentümer  zugeht.

§ 6
Der  Kriegsausschuß  hat  auf  Antrag  des  zur  Uberlassung  Verpflichteten
binnen  3  Wochen  nach  Eingang  des  Antrags  zu  erklären,  welche  bestimmt  zu
bezeichnenden  Mengen  er  übernehmen  will.  Für  Mengen,  die  er  hiernach  nicht
übernehmen  will,  erlöschen  die  im  §  3  vorgesehenen  Beschränkungen.  Das  gleiche