Metadata : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

1.  Der  Staat  und  das  wirthschaftliche  Leben.  —  Kap.  9.  Der  Kreditverkehr.  637

mit  Inhaberpapieren  sind  deshalb  theils  durch  Reichsrecht,  theils  durch
Lanresrecht  öffentlichrechtlichen  Beschränkungen  unterworfen  worden.])

I.  Reichsrechtliche  Bestimmungen.  —  1.  Auf  den  Inhaber
lautende  Schuldverschreibungen,  in  welchen  allen  Gläubigern  oder  einem
Theil  derselben  außer  der  Zahlung  der  verschriebenen  Geldsummen  eine
Prämie  zugesichert  wird  (Inhaberpapiere  mit  Prämien),  dürfen  nach  dem
Reichsgesetz  v.  8.  Juni  1871,  6  1  nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  und
nur  zum  Zwecke  einer  Anleihe  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  ausgegeben
  werden.  Prämienpapiere,  welche  nach  der  Verkündigung  des  Gesetzes
  den  Bestimmungen  desselben  zuwider  ausgegeben  worden  sind,  sowie
ausländische  Prämienpapiere,  die  entwerer  nach  dem  1.  Mai  1871  ausgegeben
  oder  die  zwar  vorher  ausgegeben,  aber  nicht  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  gemäß  im  Inlande  abgestempelt  worden  sind,  dürfen  weder  weiter
begeben,  noch  an  den  zum  Verkehr  mit  Werthpapieren  bestimmten  Versammlungsorten
  Börsen  u.  s.  w.)  zum  Gegenstand  eines  Geschäfts  oder  einer
Geschäftsvermittlung  gemacht  werden  (5  2).2)  —  2.  Banknoten,  d.  h.
unverzinsliche  Anweisungen  eines  Bankgeschäfts  auf  sich  selbst,  die  an  den
Inhaber  auf  Sicht  zahlbar  sind  und  auf  Geldbeträge  lauten,  dürfen  nur  von
den  Banken  ausgegeben  werden,  denen  dies  Recht  nach  Maßgabe  des  Reichsbankgesetzes
  v.  14.  März  1875  zusteht  oder  denen  es  durch  ein  besonreres
Reichsgesetz  verliehen  wird.  3)  —  3.  Sonstige  auf  den  Inhaber  ausgestellte
unverzinsliche  Schuldverschreibungen  auszugeben,  sind  nur  diejenigen
  Korporationen  befugt,  welche,  ohne  Zettelbanken  zu  sein,  sich  beim
Erlaß  des  Reichsgesetzes  v.  14.  März  1875  im  Besitz  dieser  Befugnis  befanden.)
  Neu  erworben  kann  diese  Befugnis  nur  werden  von  Bundesstaaten
  durch  ein  Reichsgesetz  und  von  anderen  Personen  durch  ein  Privilegium
  des  Bundesstaats,  in  welchem  die  Ausgabe  erfolgen  soll.  Zur
Ertheilung  eines  solchen  Privilegiums  bedarf  der  Bundesstaat  jedoch  der  Ermächtigung
  durch  ein  Reichsgesetz,  das  auf  seinen  Antrag  zu  erlassen  ist.5)  —

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1)  Die  von  v.  Savigny,  ObligRecht  II.  122  u.  ff.  veriretene  Ansicht,  daß  Inhaberpapicre
  in  Folge  ihrer  juristischen  Natur  nur  vom  Staate  oder  mit  seiner  Genehmigung  ausgegeben
werden  konnten,  ist  heute  ziemlich  allgemein  ausgegeben.  S.  Stobbe  III,  201;  Entsch.  des
NOG.  XVII.  151  u.  f.

2)  Zuwiderhandlungen  sind  strafbar.  Auch  die  öffentliche  Ankündigung,  Ausbietung,  Empfehlung
  sowie  die  Nolirung  zur  Feststellung  eines  Kurses  sind  strafbar.  §  6.

3)  Reichsbankges.  5  1.  Siehe  unten  §  164.  Zuwiderhandlungen  sind  strafbar.  §  55.

4)  Reichsbanlkges.  8  54.  Für  solche  Schuldverschreibungen  gelten  die  Vorschriften  des  Reichs.
bankges.  *2—6.  43  und  diejenigen  des  §  47,  Abs.  1,  welche  sich  auf  die  Befugnis  zur  Ausgabe
von  Papiergelk,  auf  deren  Dauer  und  auf  die  Deckung  des  Papiergelds  beziehen.  §  54.

5)  Reichsges.  v.  30.  Avril  1874.  §  8.  Das  Gesetz  gebraucht  den  Ausdruck  Papiergeld,  versteht
  aber  darunter  (ebenso  wie  die  Reichsverf.  Art.  4  3)  nicht  bloß  Popiergeld  im  eigentlichen  Sinn,
sondern  auch  auf  den  Inhaber  ausgeslellte,  unverzinsliche  Schuldverschreibungen.  S.  Reichsbankges.

5  54  und  Reichsmünzges.  v.  9.  Juli  1873.  An.  18.  —  Unbefugte  Ausgabe  solcher  Schuldver.
schreidungen  ist  strafbar.  Neichsbankges.  8  55.