1. Der Staat und das wirthschaftliche Leben. — Kap. 9. Der Kreditverkehr. 637
mit Inhaberpapieren sind deshalb theils durch Reichsrecht, theils durch
Lanresrecht öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen worden.])
I. Reichsrechtliche Bestimmungen. — 1. Auf den Inhaber
lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder einem
Theil derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsummen eine
Prämie zugesichert wird (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen nach dem
Reichsgesetz v. 8. Juni 1871, 6 1 nur auf Grund eines Reichsgesetzes und
nur zum Zwecke einer Anleihe des Reichs oder eines Bundesstaats ausgegeben
werden. Prämienpapiere, welche nach der Verkündigung des Gesetzes
den Bestimmungen desselben zuwider ausgegeben worden sind, sowie
ausländische Prämienpapiere, die entwerer nach dem 1. Mai 1871 ausgegeben
oder die zwar vorher ausgegeben, aber nicht den Bestimmungen des
Gesetzes gemäß im Inlande abgestempelt worden sind, dürfen weder weiter
begeben, noch an den zum Verkehr mit Werthpapieren bestimmten Versammlungsorten
Börsen u. s. w.) zum Gegenstand eines Geschäfts oder einer
Geschäftsvermittlung gemacht werden (5 2).2) — 2. Banknoten, d. h.
unverzinsliche Anweisungen eines Bankgeschäfts auf sich selbst, die an den
Inhaber auf Sicht zahlbar sind und auf Geldbeträge lauten, dürfen nur von
den Banken ausgegeben werden, denen dies Recht nach Maßgabe des Reichsbankgesetzes
v. 14. März 1875 zusteht oder denen es durch ein besonreres
Reichsgesetz verliehen wird. 3) — 3. Sonstige auf den Inhaber ausgestellte
unverzinsliche Schuldverschreibungen auszugeben, sind nur diejenigen
Korporationen befugt, welche, ohne Zettelbanken zu sein, sich beim
Erlaß des Reichsgesetzes v. 14. März 1875 im Besitz dieser Befugnis befanden.)
Neu erworben kann diese Befugnis nur werden von Bundesstaaten
durch ein Reichsgesetz und von anderen Personen durch ein Privilegium
des Bundesstaats, in welchem die Ausgabe erfolgen soll. Zur
Ertheilung eines solchen Privilegiums bedarf der Bundesstaat jedoch der Ermächtigung
durch ein Reichsgesetz, das auf seinen Antrag zu erlassen ist.5) —
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1) Die von v. Savigny, ObligRecht II. 122 u. ff. veriretene Ansicht, daß Inhaberpapicre
in Folge ihrer juristischen Natur nur vom Staate oder mit seiner Genehmigung ausgegeben
werden konnten, ist heute ziemlich allgemein ausgegeben. S. Stobbe III, 201; Entsch. des
NOG. XVII. 151 u. f.
2) Zuwiderhandlungen sind strafbar. Auch die öffentliche Ankündigung, Ausbietung, Empfehlung
sowie die Nolirung zur Feststellung eines Kurses sind strafbar. § 6.
3) Reichsbankges. 5 1. Siehe unten § 164. Zuwiderhandlungen sind strafbar. § 55.
4) Reichsbanlkges. 8 54. Für solche Schuldverschreibungen gelten die Vorschriften des Reichs.
bankges. *2—6. 43 und diejenigen des § 47, Abs. 1, welche sich auf die Befugnis zur Ausgabe
von Papiergelk, auf deren Dauer und auf die Deckung des Papiergelds beziehen. § 54.
5) Reichsges. v. 30. Avril 1874. § 8. Das Gesetz gebraucht den Ausdruck Papiergeld, versteht
aber darunter (ebenso wie die Reichsverf. Art. 4 3) nicht bloß Popiergeld im eigentlichen Sinn,
sondern auch auf den Inhaber ausgeslellte, unverzinsliche Schuldverschreibungen. S. Reichsbankges.
5 54 und Reichsmünzges. v. 9. Juli 1873. An. 18. — Unbefugte Ausgabe solcher Schuldver.
schreidungen ist strafbar. Neichsbankges. 8 55.