Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 30 
Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nach den §§ 5, 22, 26, 27 
von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hiervon den Ge- 
meinden für ihre Hilfstätigkeit Vergütungen zu gewähren, über deren Höhe die 
höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig entscheidet. 
Prämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für be- 
schleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den Anweisungen der 
Reichsgetreidestelle zu verteilen. 
§ 31 
Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an 
Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern. 
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände 
§ 32 
Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Brotgetreide nach den Er- 
fahrungen der Erntejahre 1916 und 1917 voraussichtlich zur Versorgung seiner 
Bevölkerung bis zum 15. Juni 1919 ausreicht, hat der Landeszentralbehorde bis 
zum 15. Juni 1918 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brot- 
getreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (§ 18 Abs. 1 d) selbst wirtschaften 
will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleichzeitig nachzuweisen, daß er zur 
Durchführung der Selbstwirtschaft, insbesondere zur geeigneten Beschaffung der 
notigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte, in der Lage ist, sowie daß er 
den Vorschriften der §§ 59, 64 genügt. 
Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 20. Juni 1918 
die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkennen will. 
Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehorde 
bis zum 5. Juli 1918 Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch darauf ge- 
stützt werden, daß der Kommunalverband im Erntejahr 1917 seine Pflichten nach 
§ 24 Abs. 1 oder § 27 schuldhafter Weise nicht erfüllt hat. Die Landeszentral- 
behörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1918 mitzuteilen, welche 
Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirtschaft 
erworbene (§ 33) oder das ihnen von der Reichsgetreidestelle angewiesene (§ 34 
Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts 
ausmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende 
Mehl darf jedoch den  Mehlbedarf eines Monats nicht übersteigen. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen 
nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und 
dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der 
Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig.
	        
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