Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 450 — 
bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung) Der Antrag 
wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den 
beschlagnahmt ist, gestellt. 
§ 44 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung 
festzustellen, welche Vorräte sie nach den §§ 8, 9, 10 für die Zeit bis zum 15. Sep- 
tember 1919 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Be- 
stellung verbrauchen dürfen. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem 
Betriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß § 9 erlassenen 
Bestimmungen allgemein zur Veräußerung von Saatgut berechtigt sind. 
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 24 Abs. 3 sind auszusondern und 
von der Enteignung auszunchmen; sie werden mit der Aussonderung von der 
Beschlagnahme nicht frei.  
Die Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers 
ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich 
die Aussonderung gemäß Abs. 3 vorzunehmen und die ausgesonderten Mengen, 
vorbehaltlich der Vorschrift im § 71 Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben. 
Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme. 
§ 45 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
§ 46 
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis 
zu zahlen. 
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Übernahme- 
preis unter Berücksichtigung des zur Jeit der Enteignung geltenden Höchstpreises 
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver- 
ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle 
des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten 
Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.