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Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G.m b. H.
oder in seinem Auftrag hergestellten Ersatzfuttermittel. Diese sind jedoch durch
die Bezugsvereinigung oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den
Vorschriften dieser Verordnung zu verteilen.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futtermittel,
die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und
Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach
dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind.
Werden Futtermittel, die nach Abs. 1 und 3 den Vorschriften dieser Ver-
ordnung nicht unterliegen, von der Bezugsvereinigung übernommen, so finden die
Vorschriften der §§ 11 bis 15 Anwendung.
§ 17
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als Kommu-
nalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 18
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer dem § 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die
Bezugsvereinigung absetzt;
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben
macht;
3. wer der ihm nach § 5 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt
4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und
zur Versicherung (§ 6 Abs. 3) zuwiderhandelt;
5. den nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 17 erlassenen Bestimmungen zuwider-
handelt;
6. wer dem § 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt.
In den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 6 können neben der Strafe die
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.