Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G.m b. H. 
oder in seinem Auftrag hergestellten Ersatzfuttermittel. Diese sind jedoch durch 
die Bezugsvereinigung oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den 
Vorschriften dieser Verordnung zu verteilen. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futtermittel, 
die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und 
Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach 
dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind. 
Werden Futtermittel, die nach Abs. 1 und 3 den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung nicht unterliegen, von der Bezugsvereinigung übernommen, so finden die 
Vorschriften der §§ 11 bis 15 Anwendung. 
§ 17 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als Kommu- 
nalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 18  
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer dem § 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die 
Bezugsvereinigung absetzt; 
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht; 
3. wer der ihm nach § 5 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt 
4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und 
zur Versicherung (§ 6 Abs. 3) zuwiderhandelt; 
5. den nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 17 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
handelt; 
6. wer dem § 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt. 
In den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 6 können neben der Strafe die 
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
	        
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