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§ 19
.Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei
Ausputz- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der
Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen.
Die Vorschriften der §§ 10, 11 finden auf Ausputz- und Schwimmgerste
keine Anwendung.
§ 20
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
§ 21
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
(Nr. 6212) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel
vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1196). Vom 14. Januar 1918.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom
27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1195) wird bestimmt:
Die Vorschriften der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs-
bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1196) treten mit dem Tage der Verkündung dieser
Bekanntmachung außer Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.