Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 19 
.Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei 
Ausputz- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der 
Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen. 
Die Vorschriften der §§ 10, 11 finden auf Ausputz- und Schwimmgerste 
keine Anwendung. 
§ 20 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 21 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
 
(Nr. 6212) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel 
vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1196). Vom 14. Januar 1918. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 
27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1195) wird bestimmt: 
Die Vorschriften der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- 
bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1196) treten mit dem Tage der Verkündung dieser 
Bekanntmachung außer Kraft. 
Berlin, den 14. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.