Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 4. 
Für die Abwickelung der Außenstände und sonstigen privatrechtlichen Ver- 
bindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände zur Verfolgung 
der Ansprüche der ihnen angeschlossenen natürlichen und juristischen Personen als 
deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen. 
Artikel 8. 
Jeder vertragschließende Teil mit Einschluß seiner Gliedstaaten wird sofort 
nach der Ratifikation des Friedensvertrags die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten, 
insbesondere den öffentlichen Schuldendienst, gegenüber den Angehörigen des 
anderen Teiles wiederaufnehmen. Die vor der Ratifikation fällig gewordenen 
Verbindlichkeiten werden binnen sechs Monaten nach der Ratifikation bezahlt 
werden. 
Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwendung auf solche gegen- 
über einem Teile bestehenden Forderungen, die erst nach der Unterzeichnung des 
Friedensvertrags auf Angehörige des anderen Teiles übergegangen sind. 
Artikel 9. 
Über Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Privilegien 
sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die durch Kriegs- 
gesetze beeinträchtigt worden sind, wird nachstehendes vereinbart. 
§ 1. 
Die im Eingang bezeichneten Rechte werden wiederhergestellt, soweit sich 
nicht aus dem Artikel 11 ein Anderes ergibt. 
Dem Berechtigten werden die von ihm für die Zeit der Entziehung der 
Rechte geschuldeten Gebühren erlassen oder, falls er sie bereits bezahlt hat, 
zurückerstattet; hat der Staat aus der Benutzung der Rechte durch Dritte Ver- 
mögensvorteile gezogen, welche die Gebühren übersteigen, so ist dem Berechtigten 
der Mehrbetrag herauszugeben. Soweit der Staat Rechte, die ihm übereignet 
worden sind, benutzt hat, ist der Berechtigte angemessen zu entschädigen. 
§ 2. 
Jeder vertragschließende Teil wird den Angehörigen des anderen Teiles, 
die aus Anlaß des Krieges eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur 
Begründung oder Erhaltung eines gewerblichen Schutzrechts erforderlichen 
Handlung versäumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, für die 
Nachholung der Handlung eine Frist von mindestens einem Jahre nach der 
Ratifikation des Friedensvertrags gewähren.
	        
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