Full text : Der Deutsche Reichstag.

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schiffe  alsbald,  d.  h.  mit  dem  1.  Oktober  1878,  völlig  aufgehoben,  —
der  Zoll  auf  andere  Eisen-  und  Stahlwaren  dagegen  fürs  Erste  nur
auf  10  Sgr.  ermäßigt  werden  sollte.  Vom  1.  Januar  1877  aber  sollte
die  gänzliche  Aufhebung  auch  dieser  Zölle  eintreten.  „Auch  in  dieser  Gestalt
  bezeichnet  das  Gesetz  einen  der  größten  Fortschritte  unserer  Zollgesetzgebung,
  welcher  vornehmlich  der  Landwirtschaft  in  hohem  Maße  zu
statten  kommen  wird,“  wurde  offiziös  bemerkt.  Die  Konservativen,  damals
  radikale  Eisenhändler,  standen  auf  Seite  der  Regierung,  d.  h.  sie
verlangten  die  sofortige  gänzliche  Zollfreiheit  für  alle  Sorten  Eisen.  Der
Reichskanzler  sprach  sich  noch  1875,  sich  anlehnend  an  das  enzlische
Muster,  für  „wenige,  einträgliche  Finanzzölle“  aus.

Schon  im  Jahre  1871  wurden,  wie  man  weiß,  die  wichtigsten  Grundsätze
  für  die  Gestaltung  des  deutschen  Münzwesens  gesetzlich  festgestellt.
Das  Gesetz  vom  4.  Dezember  1871  schrieb  in  oberster  Linie  die  Ausprägung
  von  Reichs-Goldmünzen  vor,  durch  welche  den  bestehenden  Landeswährungen
  zunächst  eine  Reichs=  Goldwährung  hinzugefügt  wurde.
Als  Rechnungseinheit  für  die  letztere  wurde  die  Mark  (gleich  einem
Drittel  Thaler)  angenommen,  mit  der  Bestimmung,  daß  Zehn=  und
Zwanzig-Markstücke  in  Gold  sofort  ausgeprägt  und  als  gesetzliche  Zahlungsmittel
  eingeführt  werden  sollten.  Außerdem  enthielt  dieses  Gesetz
über  die  Einstellung  der  Ausprägung  und  über  die  Einziehung  der  groben
Silbermünzen  der  Landeswährung  Vorschriften,  durch  welche  die  Annahme
  der  reinen  Goldwährung  als  Ziel  der  deutschen  Münzreform
unzweideutig  hingestellt  wurde.

Vor  weiteren  Schritten  war  es  notwendig,  eine  angemessene  Menge
von  Goldmünzen  der  neuen  Währung  in  den  Verkehr  zu  bringen.  Man
ging  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  etwa  ein  Betrag  von  1200  Mill.
Mark  den  ersten  Ansprüchen  des  Verkehrobedürfnisses  genügen  würde.
Mit  der  Ausprägung  der  neuen  Goldmünzen  wurde  schon  vor  Schluß
des  Jahres  1871  begonnen  und  seitdem  in  ununterbrochener  Thätigkeit
fortgefahren.  Da  die  Ausprägung  schon  den  Betrag  von  500  Millionen
Mark  überstiegen  hatte  und  binnen  Jahresfrist  unter  günstigen  Verhältnissen
  auf  8-  9  0  Millionen  Mark  gebracht  werden  konnte,  so  unterlag
es  keinem  Bedenken,  die  gesetzliche  Regelung  des  neuen  Münzwesens
schon  jetzt  zu  vervollständigen.  Zur  Begründung  wurde  bemerkt:

„Wenn  es  einerseits  dringlich  erscheint,  die  Mißstände  der  Uebergangszeit
  nach  Möglichkeit  abzukürzen,  so  kann  man  doch  nicht  daran
denken,  das  neue  Münzstystem  in  allen  seinen  Teilen  mit  einem  Schlage
zur  vollen  Geltung  zu  bringen.  Es  grenzt  an  die  Unmöglichkeit,  den
ganzen  für  den  Verkehrsbedarf  erforderlichen  Vorrat  an  Goldmünzen,