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schiffe alsbald, d. h. mit dem 1. Oktober 1878, völlig aufgehoben, —
der Zoll auf andere Eisen- und Stahlwaren dagegen fürs Erste nur
auf 10 Sgr. ermäßigt werden sollte. Vom 1. Januar 1877 aber sollte
die gänzliche Aufhebung auch dieser Zölle eintreten. „Auch in dieser Gestalt
bezeichnet das Gesetz einen der größten Fortschritte unserer Zollgesetzgebung,
welcher vornehmlich der Landwirtschaft in hohem Maße zu
statten kommen wird,“ wurde offiziös bemerkt. Die Konservativen, damals
radikale Eisenhändler, standen auf Seite der Regierung, d. h. sie
verlangten die sofortige gänzliche Zollfreiheit für alle Sorten Eisen. Der
Reichskanzler sprach sich noch 1875, sich anlehnend an das enzlische
Muster, für „wenige, einträgliche Finanzzölle“ aus.
Schon im Jahre 1871 wurden, wie man weiß, die wichtigsten Grundsätze
für die Gestaltung des deutschen Münzwesens gesetzlich festgestellt.
Das Gesetz vom 4. Dezember 1871 schrieb in oberster Linie die Ausprägung
von Reichs-Goldmünzen vor, durch welche den bestehenden Landeswährungen
zunächst eine Reichs= Goldwährung hinzugefügt wurde.
Als Rechnungseinheit für die letztere wurde die Mark (gleich einem
Drittel Thaler) angenommen, mit der Bestimmung, daß Zehn= und
Zwanzig-Markstücke in Gold sofort ausgeprägt und als gesetzliche Zahlungsmittel
eingeführt werden sollten. Außerdem enthielt dieses Gesetz
über die Einstellung der Ausprägung und über die Einziehung der groben
Silbermünzen der Landeswährung Vorschriften, durch welche die Annahme
der reinen Goldwährung als Ziel der deutschen Münzreform
unzweideutig hingestellt wurde.
Vor weiteren Schritten war es notwendig, eine angemessene Menge
von Goldmünzen der neuen Währung in den Verkehr zu bringen. Man
ging von der Voraussetzung aus, daß etwa ein Betrag von 1200 Mill.
Mark den ersten Ansprüchen des Verkehrobedürfnisses genügen würde.
Mit der Ausprägung der neuen Goldmünzen wurde schon vor Schluß
des Jahres 1871 begonnen und seitdem in ununterbrochener Thätigkeit
fortgefahren. Da die Ausprägung schon den Betrag von 500 Millionen
Mark überstiegen hatte und binnen Jahresfrist unter günstigen Verhältnissen
auf 8- 9 0 Millionen Mark gebracht werden konnte, so unterlag
es keinem Bedenken, die gesetzliche Regelung des neuen Münzwesens
schon jetzt zu vervollständigen. Zur Begründung wurde bemerkt:
„Wenn es einerseits dringlich erscheint, die Mißstände der Uebergangszeit
nach Möglichkeit abzukürzen, so kann man doch nicht daran
denken, das neue Münzstystem in allen seinen Teilen mit einem Schlage
zur vollen Geltung zu bringen. Es grenzt an die Unmöglichkeit, den
ganzen für den Verkehrsbedarf erforderlichen Vorrat an Goldmünzen,