116 13. Hausiersteuergesetz.
welche die vorbezeichneten Arten des Gewerbebetriebes
ausüben oder durch Stellvertreter! ausüben lassen, ohne
dasselbe Gewerbe als stehendes zu betreiben, sind verpflichtet,
dieses Gewerbe vor dessen Beginn, sofern sie
einen Wohnsitz in Preußen haben, bei der Kommunalbehörde
ihres Wohnortes — in Ermangelung eines
solchen bei der Kommunalbehörde des Ortes, wo der
Gewerbebetrieb begonnen werden soll— anzumelden und
unterliegen der Besteuerung vom stehenden Gewerbe
in der entsprechenden Steuerklasse nach Maßgabe der
für dieselbe bestehenden Vorschriften (8§ 19 des Gesetzes
vom 30. Mai 1820, GS. S. 147, und §517 dieses
Gesetzes):.
Die gleiche Anmeldungsverpflichtung und Besteuerung
trifft die einem anderen deutschen Staate angehörigen
Gewerbetreibenden nur dann, wenn sie nicht dasselbe
Gewerbe in einem anderen deutschen Staate als stehendes
betreiben.
Ausländische Gewerbetreibende, welche ihren Wohnsitz
oder eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland
haben (Z 3), werden in dieser Hinsicht den Gewerbetreibenden
desjenigen Staates gleichgestellt, in welchem
sie ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung
haben.
: Unter Stellvertreter im Sinne dieser Vorschrift sind nicht
bloß solche Personen, welche für Rechnung und im Namen des
sich mit dem Gewerbebetrieb nicht befassenden Geschäftsherrn das
Gewerbe in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen ausüben,
sondern auch andere Personen, wie Gehilfen, zu verstehen, Ihrb. 6
S. 225, KG. GA. 49 S. 350.
Jetzt §§ 52, 70 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891.
§ 5. Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im