Metadata : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

116  13.  Hausiersteuergesetz.

welche  die  vorbezeichneten  Arten  des  Gewerbebetriebes
ausüben  oder  durch  Stellvertreter!  ausüben  lassen,  ohne
dasselbe  Gewerbe  als  stehendes  zu  betreiben,  sind  verpflichtet,
  dieses  Gewerbe  vor  dessen  Beginn,  sofern  sie
einen  Wohnsitz  in  Preußen  haben,  bei  der  Kommunalbehörde
  ihres  Wohnortes  —  in  Ermangelung  eines
solchen  bei  der  Kommunalbehörde  des  Ortes,  wo  der
Gewerbebetrieb  begonnen  werden  soll—  anzumelden  und
unterliegen  der  Besteuerung  vom  stehenden  Gewerbe
in  der  entsprechenden  Steuerklasse  nach  Maßgabe  der
für  dieselbe  bestehenden  Vorschriften  (8§  19  des  Gesetzes
  vom  30.  Mai  1820,  GS.  S.  147,  und  §517  dieses
Gesetzes):.

Die  gleiche  Anmeldungsverpflichtung  und  Besteuerung
trifft  die  einem  anderen  deutschen  Staate  angehörigen
Gewerbetreibenden  nur  dann,  wenn  sie  nicht  dasselbe
Gewerbe  in  einem  anderen  deutschen  Staate  als  stehendes
betreiben.

Ausländische  Gewerbetreibende,  welche  ihren  Wohnsitz
  oder  eine  gewerbliche  Niederlassung  in  Deutschland
haben  (Z  3),  werden  in  dieser  Hinsicht  den  Gewerbetreibenden
  desjenigen  Staates  gleichgestellt,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche  Niederlassung
haben.

:  Unter  Stellvertreter  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  nicht
bloß  solche  Personen,  welche  für  Rechnung  und  im  Namen  des
sich  mit  dem  Gewerbebetrieb  nicht  befassenden  Geschäftsherrn  das
Gewerbe  in  seiner  Gesamtheit  oder  in  einzelnen  Zweigen  ausüben,
sondern  auch  andere  Personen,  wie  Gehilfen,  zu  verstehen,  Ihrb.  6
S.  225,  KG.  GA.  49  S.  350.

Jetzt  §§  52,  70  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891.

§  5.  Wer  ein  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im