Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Als Verbraucher ist anzusehen, wer Wein bezieht, ohne Heisteller oder 
Händler zu sein. Als Hersteller oder Händler im Sinne dieses Gesetzes gilt nur, 
wer seinen Betrieb gemäß § 15 angemeldet hat. Solche Wirte und Kleinver- 
käufer, die lediglich inländischen Wein vom Faß verschänken, sind als Verbraucher 
im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. 
§ 3 
Wer Wein an einen Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, dem Verbraucher 
den Steuerbetrag besonders zu berechnen. Der Verbraucher hat die Zahlung an 
den Abgeber zu leisten. Eine Berufung darauf, daß die Steuer gemäß § 13 
dem Abgeber gestundet sei, ist unzulässig. 
Eintritt der Steuerpflicht 
§ 4 
Die Steuerpflicht tritt ein bei Wein, der an einen Verbraucher abgegeben 
wird, mit dem Zeitpunkt der Absendung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, 
mit dem Zeitpunkt der Aushändigung an diesen, bei unversteuertem Weine, der 
zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betriebe bestimmt wird, mit dem Zeit- 
punkt der Entnahme aus den Lagervorräten, und bei Wein, den ein Verbraucher 
aus dem Ausland bezieht, mit dem Zeitpunkt des Überganges über die Zollgrenze. 
Wer Wein gegen Entgelt im Inland an einen Verbraucher abgibt, hat 
diesem eine Rechnung auszustellen, aus der Name und Wohnort des Abgebenden 
und des Beziehers, der Tag der Abgabe, die Art, Bezeichnung und Menge des 
Weines sowie dessen steuerpflichtiger Wert (§ 5) und der Steuerbetrag ersichtlich 
sind. Der Bundesrat kann Erleichterungen zulassen. 
Der steuerpflichtige Wein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für 
den Betrag der darauf ruhenden Abgabe und kann, solange deren Entrichtung 
nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden. 
Steuerpflichtiger Wert 
§ 5 
Als steuerpflichtiger Wert gilt bei Wein, der gegen Entgelt an einen Ver- 
braucher abgegeben. wird, der diesem in Rechnung gestellte Preis, wobei Rabatt, 
Zinsvergütungen, Sahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt bleiben. Zum 
steuerpflichtigen Werte gehören nicht der Wert der unmittelbaren Umschließungen, 
soweit diese gesondert und zu angemessenen Beträgen in Rechnung gestellt werden, 
und der Wert der äußeren Verpackungsmittel. Die bis zum Zeitpunkt der Liefe- 
rung entstandenen Nebenkosten für Lagerung, Behandlung, Abfüllung, Ausstattung, 
Fracht, Versicherung, Kommission und dergleichen sind in den steuerpflichtigen 
Wert einzurechnen. 
Wein, der unentgeltlich an Verbraucher abgegeben oder der dem Verbrauch 
im eigenen Haushalt oder Betriebe zugeführt wird, ist nach dem Werte zu ver-
	        
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