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V. Abschnitt
Übergangsvorschriften
Nachsteuer
§ 45
Wein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz eines Ver-
brauchers befindet oder der vor diesem Zeitpunkt bereits an einen Verbraucher
abgesendet, aber noch nicht in dessen Hand gelangt ist, unterliegt nach näherer
Bestimmung des Bundesrats der Nachsteuer.
Für die Nachsteuer ist der Verbraucher steuerpflichtig.
Die Nachsteuer beträgt fünfzig Pfennig für das Liter oder die Flasche. Kann
der Verbraucher nachweisen, daß die Weinsteuer nach dem Werte des Weines auf einen
geringeren Betrag zu berechnen wäre, so wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben.
Wein im Besitze von Eigentümern, die Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes
sind, bleibt bis zu einer Menge von vierundzwanzig Litern oder dreißig Flaschen
von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die Wein gemeinsam aufbewahren,
werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den
gemeinsam aufbewahrten Wein wie ein Eigentümer angesehen.
Traubenweine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 sind
von der Anwendung der Vorschriften in Abs. 3, 4 ausgeschlossen und unterliegen der
Nachsteuer in den Beträgen, die sich für sie auf Grund des nachzuweisenden
Wertes als Weinsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnen würden.
Bei der Berechnung der Nachsteuer wird derjenige Betrag abgezogen, der
nachweislich von demselben Weine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als
Landesweinsteuer erhoben worden ist.
Die Nachsteuer kann auf drei Monate gegen Sicherheitsleistung gestundet werden.
Anzeigen
§ 46
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen sind von den bestehenden
Betrieben bei Vermeidung der im § 29 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens
drei Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu erstatten.
VI. Abschnitt
Weinbaltige Setränke
§ 47
Getränke, die Wein oder dem Weine ähnliche Getränke enthalten, ferner
entgeisteter Wein und entgeistete dem Weine ähnliche Getränke unterliegen, sofern