Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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V. Abschnitt 
Übergangsvorschriften 
Nachsteuer 
§ 45 
Wein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz eines Ver- 
brauchers befindet oder der vor diesem Zeitpunkt bereits an einen Verbraucher 
abgesendet, aber noch nicht in dessen Hand gelangt ist, unterliegt nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats der Nachsteuer. 
Für die Nachsteuer ist der Verbraucher steuerpflichtig. 
Die Nachsteuer beträgt fünfzig Pfennig für das Liter oder die Flasche. Kann 
der Verbraucher nachweisen, daß die Weinsteuer nach dem Werte des Weines auf einen 
geringeren Betrag zu berechnen wäre, so wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben. 
Wein im Besitze von Eigentümern, die Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes 
sind, bleibt bis zu einer Menge von vierundzwanzig Litern oder dreißig Flaschen 
von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die Wein gemeinsam aufbewahren, 
werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den 
gemeinsam aufbewahrten Wein wie ein Eigentümer angesehen. 
Traubenweine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 sind 
von der Anwendung der Vorschriften in Abs. 3, 4 ausgeschlossen und unterliegen der 
Nachsteuer in den Beträgen, die sich für sie auf Grund des nachzuweisenden 
Wertes als Weinsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnen würden. 
Bei der Berechnung der Nachsteuer wird derjenige Betrag abgezogen, der 
nachweislich von demselben Weine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als 
Landesweinsteuer erhoben worden ist. 
Die Nachsteuer kann auf drei Monate gegen Sicherheitsleistung gestundet werden. 
  
Anzeigen 
§ 46 
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen sind von den bestehenden 
Betrieben bei Vermeidung der im § 29 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens 
drei Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu erstatten. 
VI. Abschnitt 
Weinbaltige Setränke 
§ 47 
Getränke, die Wein oder dem Weine ähnliche Getränke enthalten, ferner 
entgeisteter Wein und entgeistete dem Weine ähnliche Getränke unterliegen, sofern
	        
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