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§. 11. (§. 25 des Reichsgesetzes).
Die Eintragung der Anerkennung eines unehelichen Kindes kann nur auf mündliche
Anzeige erfolgen; sie erfolgt entweder als Bestandtheil der Eintragung des Geburtsfalls,
wenn die Anerkennung bei der Anzeige des letzteren geschieht (Musterformular
A3), oder als Randvermerk, wenn erst nach geschehener Eintragung des Geburtsfalls vor
dem Standesbeamten die Anerkennung erklärt oder eine über dieselbe gerichtlich oder notariell
aufgenommene Urkunde vorgelegt wird (Musterformular A 4). Eine solche Urkunde
ist zu den Sammelakten zu nehmen (§. 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths).
§. 12. (§. 26 des Reichsgesetzes).
Die Feststellung der Abstammung eines Kindes nach eingetragenem Geburtsfall
erfolgt durch rechtskräftiges richterliches Urtheil. Die Vornahme des Vermerks setzt daher
die Vorlegung eines die Abstammung des Kindes feststellenden, mit dem Zeugniß der
Rechtskraft versehenen Urtheils voraus.
Soll die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der
Eltern vermerkt werden, so muß die Heirath der Eltern durch eine Heirathsurkunde, bei
den vor dem 1. Januar 1876 geschlossenen Ehen durch Trauschein, und die Abstammung
des Kindes von diesen Eltern bezüglich der Mutter durch das Geburtsregister,
bezüglich des Vaters durch dessen Anerkenntniß in den in §. 25 des Gesetzes bezeichneten
Formen erbracht sein.
Die Legitimation unehelicher Kinder durch Reseript erfolgt bei Adeligen durch
K. Entschließung, bei Bürgerlichen durch Dekret der Civilkammer des betreffenden Kreisgerichtshofs.
Annahmen an Kindesstatt bedürfen der Bestätigung des zuständigen Gerichts (Oberamtsgericht,
bei Exemten I. Classe Civilkammer des Kreisgerichtshofs). Einkindschaftsverträge
gehören nicht hieher.
Dagegen können rechtskräftige Urtheile, durch welche als unehelich eingetragene Kinder
für legitim oder als ehelich eingetragene Kinder als illegitim oder Ehen, aus welchen
die als ehelich eingetragenen Kinder entsprossen sind, mit Wirkung auf den Stand der
Kinder als nichtig oder ungültig erklärt werden, Anlaß zur Eintragung eines Randvermerks
bilden.
Die Eintragung von Vermerken im Sinne des §. 26 erfolgt nur auf münd-*