Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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§.  11.  (§.  25  des  Reichsgesetzes).

Die  Eintragung  der  Anerkennung  eines  unehelichen  Kindes  kann  nur  auf  mündliche
  Anzeige  erfolgen;  sie  erfolgt  entweder  als  Bestandtheil  der  Eintragung  des  Geburtsfalls,
  wenn  die  Anerkennung  bei  der  Anzeige  des  letzteren  geschieht  (Musterformular
A3),  oder  als  Randvermerk,  wenn  erst  nach  geschehener  Eintragung  des  Geburtsfalls  vor
dem  Standesbeamten  die  Anerkennung  erklärt  oder  eine  über  dieselbe  gerichtlich  oder  notariell
  aufgenommene  Urkunde  vorgelegt  wird  (Musterformular  A  4).  Eine  solche  Urkunde
ist  zu  den  Sammelakten  zu  nehmen  (§.  9  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths).


§.  12.  (§.  26  des  Reichsgesetzes).

Die  Feststellung  der  Abstammung  eines  Kindes  nach  eingetragenem  Geburtsfall
erfolgt  durch  rechtskräftiges  richterliches  Urtheil.  Die  Vornahme  des  Vermerks  setzt  daher
die  Vorlegung  eines  die  Abstammung  des  Kindes  feststellenden,  mit  dem  Zeugniß  der
Rechtskraft  versehenen  Urtheils  voraus.

Soll  die  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  durch  nachfolgende  Ehe  der
Eltern  vermerkt  werden,  so  muß  die  Heirath  der  Eltern  durch  eine  Heirathsurkunde,  bei
den  vor  dem  1.  Januar  1876  geschlossenen  Ehen  durch  Trauschein,  und  die  Abstammung
  des  Kindes  von  diesen  Eltern  bezüglich  der  Mutter  durch  das  Geburtsregister,
bezüglich  des  Vaters  durch  dessen  Anerkenntniß  in  den  in  §.  25  des  Gesetzes  bezeichneten
  Formen  erbracht  sein.

Die  Legitimation  unehelicher  Kinder  durch  Reseript  erfolgt  bei  Adeligen  durch
K.  Entschließung,  bei  Bürgerlichen  durch  Dekret  der  Civilkammer  des  betreffenden  Kreisgerichtshofs.


Annahmen  an  Kindesstatt  bedürfen  der  Bestätigung  des  zuständigen  Gerichts  (Oberamtsgericht,
  bei  Exemten  I.  Classe  Civilkammer  des  Kreisgerichtshofs).  Einkindschaftsverträge
  gehören  nicht  hieher.

Dagegen  können  rechtskräftige  Urtheile,  durch  welche  als  unehelich  eingetragene  Kinder
  für  legitim  oder  als  ehelich  eingetragene  Kinder  als  illegitim  oder  Ehen,  aus  welchen
die  als  ehelich  eingetragenen  Kinder  entsprossen  sind,  mit  Wirkung  auf  den  Stand  der
Kinder  als  nichtig  oder  ungültig  erklärt  werden,  Anlaß  zur  Eintragung  eines  Randvermerks
  bilden.

Die  Eintragung  von  Vermerken  im  Sinne  des  §.  26  erfolgt  nur  auf  münd-*