Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so kann der Reichsfinanzhof 
entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen zurück- 
verweisen. 
Die Vorinstanzen sind an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der 
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. 
12 
Uber Rechtsbeschwerden (& 7 bis 11) und in andern dem Spruchverfahren 
besonders überwiesenen Sachen entscheidet der Reichsfinanzhof in der Besetzung 
von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
An Stelle der Mitglieder dürfen höchstens zwei Hilfsrichter (& 4 Abs. 2) 
an der Beratung und Beschlußfassung teilnehmen. 
13 
In den Sachen, die nicht dem Spruchverfahren überwiesen sind 12) 
entscheidet der Reichsfinanzhof im Beschlußverfahren. 
14 
Als Beschlußbehörde entscheidet der Reichsfinanzhof außer in den ihm durch 
andere Reichsgesetze übertragenen Sachen 
1. über Beschwerden nach §& 6 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 332); 
2. über das Besteuerungsrecht oder die Verteilung des Besteuerungsrechts 
zur Beseitigung einer durch das Doppelsteuergesetz nicht verwehrten 
Doppelbesteuerung bei der Heranziehung zu direkten Steuern in ver- 
schiedenen Bundesstaaten oder in Gemeinden (Gemeindeverbänden) ver- 
schiedener Bundesstaaten. Der Steuerpflichtige kann nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats die Entscheidung des Reichsfinanzhofs erst 
anrufen, wenn entweder die obersten Landesbehörden der beteiligten 
Bundesstaaten es abgelehnt haben, durch Anordnungen oder Verein- 
barungen die Doppelbesteuerung zu beseitigen, oder wenn der Steuer- 
pflichtige sich durch solche Anordnungen oder Vereinbarungen nicht für 
ausreichend entlastet hält. 
Die Vorschrift wegen Beseitigung gemeindlicher Doppelbesteuerungen 
findet auch für die Gebietsteile eines Bundesstaats, in denen eine be- 
sondere Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, entsprechende Anwendung. 
7ü15 
Der Reichskanzler und die obersten Landesfinanzbehörden können Fragen 
der Auslegung von Vorschriften der Reichsabgabengesetze dem Reichsfinanzhof zur 
Begutachtung vorlegen. 
172·
	        
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