Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

827. I. Polizei, insbesondere Sicherheitspolizei. 91 
  
heit und Ordnung für einzelne Gemeinden oder Amtsbezirke allgemeine den 
bestehenden Gesetzen nicht widerstreitende Anordnungen (Ge- oder Verbote) erlas- 
sen, welche in angemessener Weise zu veröffentlichen sind und spätestens nach 
Ablauf von sechs Monaten ihre Gültigkeit verlieren. Liegt Gefahr im Verzug, 
so bedarf es zwar jener Ermächtigung nicht, es ist dann aber dem Ministe- 
rium ungesäumt Anzeige zu machen und falls die Genehmhaltung versagt wird, 
die — bis dahin als rechtsgültig anzusehende — Anordnung zurückzunehmen. In 
der Stadt Braunschweig steht die gleiche Befugnis der Polizeidirektion nur bei 
Gefahr im Verzuge und auch dann nur mit Zustimmung des Staatsministeriums 
zu, im übrigen ist im statutarischen Wege, den Bestimmungen der Städteordnung 
entsprechend, Vorsorge zu treffen. Die Uebertretung derartiger allgemeiner Ge- 
oder Verbote zieht eine von den zuständigen Gerichten zu erkennende Geldstrafe 
bis zu 30 M., im Unvermögensfall Haft bis zu zehn Tagen nach sich 7). 
Polizeiliche Strafverbote für den Gesamtbereich des Herzogtums bedürfen 
verfassungsmäßig (NLO. 8 99, 101) der Form des Gesetzes. Mithin wird auch 
der Erlaß von „Polizeistrafgesetzen“ mit nachfolgenden „Polizeiverordnungen“ 
(O. Mayer, VerwR. Bd. 1 S. 308) derart, daß das Gesetz sich als „Blanketge- 
setz" auf die Strafandrohung beschränkt und die Festsetzung der dieser unterfal- 
lenden verbotenen Handlungen oder Unterlassungen dem Verordnungs= oder Ver- 
waltungswege überläßt, für unstatthaft zu halten sein, obwohl dieser Weg in der 
Praxis hie und da beschritten worden ist. Eine allgemeinere, durch Aenderungen 
und Einzelgesetze seither mehrfach ergänzte Landespolizeiordnung enthält das Ge- 
setz, die Bestrafung der Polizeiübertretungen betreffend, vom 23. März 1899 
Nr. 27 2). 
Zur Durchführung ihrer polizeilichen Zwangsgewalt steht den Landespolizei- 
behörden das Polizeimilitär (Gensdarmeriekorps) zur Verfügung, welches die An- 
weisungen dieser Behörden pünktlich und unweigerlich zu befolgen, auf Ersuchen 
auch den Gemeindevorstehern in ihren polizeilichen Obliegenheiten Hilfe zu leisten 
hat und vielfach völlig an Stelle der sonstigen Unterbeamten der Kreisdirektionen, 
der Amtsvögte, getreten ist. Nähere Bestimmungen über den Dienst der Gensdarmerie 
enthält eine vielfach veraltete V O. vom 5. Februar 1816 Nr. 2, den Friedensdienst 
der braunschweigischen Husaren betreffend, die in Bezug auf die militärische und 
strafrechtliche Stellung des Polizeimilitärs erhebliche Aenderungen erlitten hat 
durch das G. vom 3. Juni 1871 Nr. 25 (zu diesem wieder: G. vom 1. April 1879 
Nr. 12 §8818, II, 5). Der Kommandeur der Gensdarmerie, (ein höherer inaktiver 
Offizier), dessen Tätigkeit sich wesentlich auf Instruktion im äußeren Dienst beschränkt, 
steht „in Ansehung der auf die öffentliche Sicherheit und allgemeine Polizei Bezug 
habenden Funktionen" unmittelbar unter dem Staatsministerium. In militärischer 
Hinsicht ist er der Herzogl. General-Adjutantur untergeordnet. Die Versetzung der 
Offiziere in den Ruhestand erfolgt nach Maßgabe der für nicht-richterliche Beamte 
geltenden Bestimmungen des ZStDG. und der zu diesem ergangenen oder noch 
zu erlassenden Abänderungen (G. vom 24. März 1902 Nr. 139. 
1) G. vom 19. März 1850 Nr. 26 §5 18 u. 19, vom 1. Juni 1900 Nr. 25 8 7. 
2) Ab G. vom 10. Januar 1901 Nr. 8, 5. Novemb. 1904 Nr. 65, 6. März 1905 Nr. 9. 
 
	        
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