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die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 1) und über den
Verkehr mit Sprengstoffen 2). Ferner verschiedene Vorschriften der Gesetze wege-
polizeilichen Inhalts (Kraftfahrzeuge, Rad fahrerverkehr u. a. s. § 37). Auch ge-
hört hieher das unter Bezug auf 5 367, 9 des St GB. erlassene Verbot der Führ-
ung verborgener Waffen (PSte#B. F 20).
s# 28. II. Armenwesen. Rücksichtlich der Verpflichtung der Stadt= und Land-
gemeinden zur Unterstützung Hilfsbedürftiger verweisen die Gemeindeordnungen
vom 18. Juni 1892 auf die maßgebenden reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften.
Als solche kommen in Betracht das RG. über die Freizügigkeit (nebst EG. zum
BGB. F 37) und über den Unterstützungswohnsitz, mit dem Landesausführungsgesetz
vom 5. Juni 1871 Nr. 39. Diesen Gesetzen entsprechend bildet jede Gemeinde des
Herzogtums samt dazu gehörigem Gemeindebezirk, sowie jede selbständige Gemar-
kung einen für sich bestehenden Ortsarmenverband, vorbehältlich des Fortbestandes
der zu einem einheitlichen „Gesamtarmenverband“ bereits vereinigten Verbände
von Orts= und Gutsgemeinden und der Zulässigkeit des ferneren Zusammenschlusses
mehrerer Armenverbände zu einem solchen Verbande auf statutarischem Wege.
Die Aufgaben des Landarmenverbandes hat der Staat übernommen und läßt sie
durch die Kreisdirektionen ausüben, welche befugt sind, Landarme dem nach §+ 28
des RG. vom 12. März 1894 zu ihrer vorläufigen Unterstützung verpflichteten
oder einem sonst geeigneten Ortsarmenverband ihres Kreises gegen Erstattung
der diesem daraus erwachsenden Kosten zu überweisen. Der Umfang der den
Armenverbänden obliegenden Unterstützungspflicht begreift jedem hilfsbedürftigen
Deutschen gegenüber in sich die Gewährung von Oddach (unter Umständen in
einem Armenhause), Leistung des unentbehrlichen Lebensunterhalts und der erfor-
derlichen Krankenpflege (geeignetenfalls in einem Krankenhause), auch im Fall
des Todes Beschaffung eines angemessenen Begräbnisses 2). Auch kann dem Unter-
stützungsbedürftigen eine seinen Kräften entsprechende Arbeit außerhalb oder
innerhalb eines Armenhauses angewiesen werden. Die öffentliche Unterstützung
hilfsbedürftiger Ausländer, sowie die Erstattung der zu diesem Zweck von Orts-
armenverbänden etwa vorläufig geleisteten Zahlungen liegt dem Landarmenver-
band ob. Alle gewährten Unterstützungen gelten als Vorschüsse, die von den unter-
stützten Armen selbst, von den unterhaltspflichtigen Verwandten oder von den
Erben der Unterstützten im Wege der Klage zurückverlangt werden können (St.
§ 200, LEO. 5 142). Bei Ablehnung der von ihm geforderten Unterstützung kann
der pflichtige Ortsarmenverband von der Kreisdirektion als der Aufsichtsbehörde
über die Gemeindeverwaltung zwar zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ange-
halten werden, dagegen steht dem Hilfsbedürftigen selbst ein durch Klage oder
durch förmliche Beschwerde geltend zu machender Anspruch nicht zu "4). Lehnt
dagegen ein Armenverband die gegen ihn von einem anderen Armenverband er-
hobene Forderung auf Erstattung verausgabter Unterstützungskosten oder auf
1) G. vom 9. Oktob. 1893 Nr. 49 u. vom 12. Novemb. 1906 Nr. 83.
2) G. vom 24. September 1905 Nr. 39.
3) Gewährung von Schulgeld und Schulbüchern ist nicht als Armenunterstützung im Sinn
des Gesetzes anzusehen. Zschr. f. Rechtspfl. Bd. 52, Beiheft S. 22. »
4) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Zschr. f. Rspfl. Bd. 47 Beiheft S. 61.