Geschichtliche Einleitung.
§ 1. Das Herzogtum Braunschweig, hervorgegangen aus den häufigen
Teilungen der altwelfischen Lande, gehört zu den deutschen Staaten, in denen
die alte landständische Verfassung bis in die neuere Zeit in anerkannter Wirk-
samkeit sich erhalten und zugleich die Grundlage geboten hat, auf welcher sich,
den Anschauungen und Forderungen der Gegenwart gemäß, der Wandel in den
staatsrechtlichen Verhältnissen des Landes verfassungsmäßig vollzog.
Schon die Söhne Ottos des Kindes, des auf dem Mainzer Reichstage 1235
mit seinen bisherigen allodialen Besitzungen vom Kaiser Friedrich II. belehnten
ersten Herzogs von Braunschweig, teilten im Jahr 1267 das überkommene Erbe
und begründeten so das ältere Haus Braunschweig und das ältere Haus Lüneburg.
Nach dem Aussterben des lüneburgischen Stammes und der Beendigung des
langwierigen Lüneburger Erbfolgestreits ließ eine neue Teilung ums Jahr 1428
das mittlere Haus Braunschweig und das mittlere Haus Lüneburg entstehen.
Ersteres erlosch 1634 mit dem Tode des Herzogs Friedrich Ulrich. Die erbbe-
rechtigten Linien des Lüneburger Hauses — Harburg, Dannenberg und Celle —
einigten sich in der Teilungsberedung vom 14. Dezember 1635 und im Haupt-
teilungsrezeß vom 10. Dezember 1636 dahin, daß vom bisherigen Landesbesitz
der Braunschweiger Herrschaft die Harburger Linie mit den Grasschaften Hoya
und Reinstein-Blankenburg abgefunden, das Kalenbergische nebst den homburg-
eversteinischen Besitzungen an Celle überwiesen wurde und das Fürstentum Wolfen-
büttel dem Herzog August von Dannenberg anheimfiel. Als bald hernach die
Harburger Linie erlosch, erwarb Braunschweig-Wolfenbüttel die Grasschaft Blanken-
burg zurück (1651).
Herzog August (der Jüngere) von Dannenberg ist der Begründer des neuen
Hauses Braunschweig. Unter seinem Nachfolger Rudolf August ward mit Hilfe
der celler und hannoverschen Gevettern die Stadt Braunschweig, welche bei der
Landesteilung von 1267 im Gemeinbesitz des Gesamthauses verblieben war,
seither aber der Botmäßigkeit der Herzöge sich mehr und mehr entzogen hatte,
der Landeshoheit unterworfen (1671) und fiel nebst der Abtei Walkenried dem
Braunschweiger Hause zu, dessen Beteiligung am Kriege Brandenburgs gegen
Schweden ihm im Frieden von Celle (1679) auch das Amt Thedinghausen an
der unteren Weser erwarb. Ein statutum familiae vom 3. Juli 1704, durch
welches Herzog Anton Ulrich seinem jüngeren Sohn Ludwig Rudolf die Graf-
Rhamms, Braunichweig. 1