Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

8 30. IV. Arbeiterversicherung. 103 
— — —— — –. 
  
haus) untergebrachten Sträflinge der Oberstaatsanwalt, betreffs aller übrigen 
Unfälle die Kreisdirektion. Ueber Beschwerden gemäß § 11, Abs. 5 des R. 
entscheidet in allen Fällen das Staatsministerium 1). 
3. Die Invalidenversicherung erfolgt durch die mit Genehmigung des Bundes- 
rats für das ganze Gebiet des Herzogtums in der Stadt Braunschweig errichtete 
Landesversicherungsanstalt. Die beamteten Mitglieder des Vorstandes dieser An- 
stalt werden von der Landesregierung bestellt, der Vorsitzende ist dem Staats- 
ministerium unmittelbar untergeben. Auf Rechte und Pflichten der Beamten 
und der Organe der Versicherungsanstalt finden die Bestimmungen des ZSt DG. 
entsprechende Anwendung. — Die Einziehung der Beiträge und Verwendung der 
Marken geschieht für alle einer Krankenkasse angehörenden Versicherungspflich- 
tige gleichzeitig mit Erhebung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Or- 
gane der betreffenden Kassen, für die übrigen, falls deren Beschäftigung sich nicht 
von vorn herein auf weniger als eine Woche beschränkt (alsdann: IVersG. 
#§s 140, 141) durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts. Gleiches gilt 
— und zwar ohne vorstehende Einschränkung — hinsichtlich der Ausstellung, 
des Umtausches und der Erneuerung der QOuittungskarten: dort, wie hier gegen 
eine der Versicherungsanstalt zur Last fallende Vergütung von sechs, oder 
(für Betriebs= (Fabrik--) und Baukrankenkassen) von zwei Prozent der einge- 
zogenen Beträge. Die Einzugsstellen haften der Versicherungsanstalt für die 
ordnungsmäßige Verwendung der eingezogenen Beträge 2). Gegen die Ent- 
scheidungen der Aufsichtsbehörde (Kreisdirektionen, Polizeidirektion) in den Fällen 
des § 23, Abs. 2, sofern es sich um Ersatzansprüche handelt, sowie in denen 
des § 50 Abs. 3 und 51 des Invd VW. findet Klage bei dem Verwaltungsgerichts- 
hof statt 3). 
II. Die Arbeiterversicherungsgesetzgebung des Reichs hat die auf Grund berg- 
gesetzlicher Bestimmungen der Einzelstaaten bestehenden Knappschaftskassen als 
in gleichem Maß, wie die neu geschaffenen Organisationen dem öffentlichen 
Recht angehörende Zwangsversicherungen unter der Voraussetzung in Wirksam- 
keit belassen, daß ihre statutenmäßigen Leistungen die für Betriebs-(Fabrik-) 
Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen (Kranken= und Wöchnerinnen= 
Unterstützung, Sterbegeld) erreichen (Kranken VG. & 74; außerdem Gew#n W. 
8 11, 134 (nicht für fiskalische Betriebe geltend), Inv BWG. 5 10, 7+ 34, 
Nr. 3, & 166, 173 f. u. a. O.). Die landesrechtlichen Vorschriften über Knapp- 
schaftsvereine und Knappschaftskassen enthält das Bergges. vom 15. April 1867 
Nr. 23 1)0. Für alle Arbeiter der diesem Gesetz unterworfenen Bergwerke und 
1) Bk. des Staatsministeriums vom 24. März 1903 Nr. 16. 
2) Bk. des Staatsministeriums (auch in Betreff der Zuständigkeit der Behörden) vom 
8. Dezember 1899 Nr. 102 und 11. September 1906 Nr. 67, desgl. vom 12. Januar 1900 Nr. 4 
und 28. September 1904 Nr. 61, Anweisung vom 28. April 1905 Nr. 25. — Ueber das Ver- 
fahren vor den „unteren Verwaltungsbehörden“ im Sinne des 9 57 g. des Inv BW. (Stadt- 
magistraten und Kreisdirektionen) bei Entgegennahme, Vorbereitung, Begutachtung von An- 
trägen auf Rentenbewilligung, bei Begutachtung der Entziehung von Renten u. a.: Anweisung 
vom 5. Febr. 1906 Nr. 11. 
3) VO. vom 26. Mai 1904 Nr. 34. 
4) In den #§# 168—189. Sie entsprechen meist wörtlich den Bestimmungen des preuß. 
Berggesetzes. S. auch §s 34.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.