104 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 831.
Aufbereitungsanstalten, sowie für Arbeiter der Salinen sollen nach bestimmten
Bezirken abzugrenzende Knappschaftsvereine bestehen mit Beitrittszwang für die
Arbeiter, Beitrittsberechtigung für Werks= und Verwaltungsbeamte. Die Ver-
fassung dieser Vereine, wie die Einrichtung der Krankenkassen wird innerhalb des
Rahmens der allgemeinen Gesetzesnormen geregelt durch Statute, welche von
den Werkbesitzern mit einem Arbeitsausschuß zu vereinbaren sind und der Be-
stätigung der Bergbehörde (Kammer, Dir. der Bergwerke) bedürfen. Durch Be-
stätigung des Statuts erlangt der Knappschaftsverein die Rechte einer juristischen
Person. Die Verwaltung des Vereins führt unter (satzungsmäßig näher zu be-
stimmender) Mitwirkung einer Arbeitervertretung, der „Knappschaftsältesten“, und
unter Oberaufsicht der Bergbehörde, die zu diesem Zweck einen besonderen
Kommissar ernennen kann, der Knappschaftsvorstand, dessen Mitglieder zur
Hälfte von den Werkbesitzern, bezw. Repräsentanten, zur anderen von den
Knappschaftsältesten (aus deren Mitte oder aus den Bergbeamten) zu wählen
sind. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehört auch die Beaussichtigung der
Krankenkassen. Solche Kassen können nach gemeinschaftlichem Beschluß der Werk-
besitzer, Knavpschaftsältesten und des Knappschaftsvorstandes auf jedem einzelnen
der zu einem Knappschaftsverein gehörigen Werke oder gruppenweise auf meh-
reren eingerichtet werden. Die von den Arbeitern zu diesen Kassen zu leisten-
den Beiträge sollen in einem gewissen Prozentsatz ihres Arbeitslohns oder in
einem entsprechenden Fixum bestehen, die Beiträge der Werksbesitzer mindestens
die Hälfte der Arbeiterbeiträge erreichen. Die Einziehung erfolgt im Verwal-
tungszwangsverfahren. Wegen rückständiger Beiträge haben Knappschafts= und
Krankenkassen ein Recht auf Befriedigung aus dem Bergwerkseigentum mit dem
Range der dritten Klasse des § 10 des Zw Verstg G. vom 24. März 1897 1).
V. Wirtschaftliche Perwaltung.
s 31. Landwirtschaft und Biehzucht.
I. Eine in der Landesverfassung (NLO. § 36) gegebene Zusicherung ein-
lösend, hat die Gesetzgebung mittels der Ablösungsordnung vom 20. Dezember
1834 die Befreiung des bäuerlichen Grundbesitzes von den gutsherrlichen und
sonstigen Realrechten eingeleitet, während die gleichzeitig erlassene Gemeinheits-
teilungsordnung durch Beiseitigung der gemeinschaftlichen Bodennutzungen und
der damit verbundenen Grunddienstbarkeiten die Hindernisse einer rationellen
Land= und Forstwirtschaft aus dem Wege räumte. Die wohltätigen Folgen
dieser wirtschaftlichen und sozialen Reformen 2), denen in Nachwirkung der Er-
1) AusfG. hierzu vom 12. Juni 1899 Nr. 39 § 9. — Die im Herzogtum bestehenden Knapp-
schaftsvereine gehören sämtlich der Nordddeutschen Knappschafts-Pensionskasse in Halle a. S.
an (anerkannt als besondere Kasseneinrichtung im Sinne des Inv VBG. durch Beschluß des Bun-
desrats vom 18. Dezember 1890). Für den Bezirk dieser Kasse bestehen zwei Schiedsgerichte,
von denen für das Herzogtum Braunschweig dasjenige der Sektion 3 der Knappschafts-Berufs-
genossenschaft in Clausthal maßgebend ist (Inv VG. § 8, RG. vom 30. März 1900 betr. Ab-
änderung der U Wesetze, 8 3).
2) Vgl. darüber die gründliche und anschauliche Arbeit von R. Lüderßen, Befreiung und
Mobilisierung des Grundbesitzes im Herzogtum Braunschweig, 1881.