832. Wirtschaftliche Verwaltung: Forstwirtschaft. 107
landespolizeilicher Erlaubnis abhängig gemacht, die Bildung bestimmter Körungs-
bezirke und die Einsetzung von Körungsausschüssen vorgeschrieben 1), ferner auch
den Gemeinden die Verpflichtung, für eine bedarfsmäßige Anzahl von Zucht-
stieren zu sorgen, unter Verbot des sog. Reihumhaltens der Stiere auferlegt
und den Kreiskommunalverbänden die Befugnis erteilt, durch Statut die aus-
schließliche Veerwendung von angekörten Zuchtstieren zum Decken von Kühen
anzuordnen 2). Weitere Landesgesetze haben die Ausführung des R. vom
23. Juni 1880 wegen Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen zum Gegen-
stand 3) und regeln die (auf ½⅛ des gemeinen Werts bemessene) Entschädigungs-
pflicht für an Milz= und Rauschbrand gefallene Tiere (Pferde, Rindvieh,
Schafe ")), während die zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförde-
rungen auf Eisenbahnen nötigen Vorsichtsmaßregeln im Verordnungs= und Ver-
waltungswege bestimmt worden sind 5).
Ueber die Verpflichtungen der Tierärzte bei Handhabung der Veterinär-,
insbesondere der Viehseuchenpolizei s. & 29, Seite 96.
s 32. Forstwirtschaft. Der in den Kammer= und Klosterforsten verkörperte
reiche Forstbesitz des Staats s) wird unmittelbar von der Kammer, Direktion
der Forsten (s. & 16, S. 38) verwaltet und beaufsichtigt. Die ihm zustehende Forst-
hoheit über die Privatforsten des Herzogtums läßt der Staat unter Mitwirkung
der Kreisdirektionen und der Kammer, Dir. der Forsten, durch das Staats-
ministerium ausüben 7). Als Forsten im Rechtssinn und demnach der Forst-
hoheit, wie den Forstgesetzen unterworfen, gelten ausschließlich die Grundstücke,
welche mit „Forstgrundqualität“ behaftet, d. h. von jeher zur Gewinnung von
Forstprodukten, insbesondere zur Holzzucht und Holznutzung bestimmt gewesen
sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Benutzungsart dieser Zweckbestimmung im-
mer entsprochen hat 8). Zur näheren Ausweisung der Forstqualität dienen die
über Privatforsten für jeden Kreis angelegten Forstlagerbücher. Forstrodungen
und Abholzungen, durch welche der Wirkung nach die Waldkultur aufsgehoben
wird, unterliegen (soweit sie nicht infolge von Gemeinheitsteilungen stattfinden)
in allen Privatforsten dem Verbietungsrecht der Forsthoheit. In den einer
juristischen Person zugehörigen (Gemeinde-, Interessenten-, Korporations= und
Stiftungs-) Forsten, sowie in allen zwar reell geteilten, aber herkömmlich unter
Aufsicht der Staatsbehörden bislang verwalteten Privatforsten hat die Kammer,
1) G. vom 13. März 1899 Nr. 20.
2) G. vom 28. Dezember 1900 (1901 Nr. 2) und ABG. vom 25. Juli 1903 Nr. 40.
3) G. vom 28. März 1881 Nr. 18 mit Ab G. vom 29. November 1888 Nr. 56 und Ausf.=
Vorschriften vom 30. März 1881 Nr. 20. Hausierhandel mit Schweinen: Bk. vom 11. Mai 1907
Nr. 25. Im übrigen: Langerfeldt, Wegweiser S. 111 fg.
4) G. vom 28. Mai 1894 Nr. 22 und vom 27. Febr. 1899 Nr. 11. (Die Entschädigungs-
pliicht bei Rotz der Pferde und Lungenseuche des Rindviehs ist im R. vom 23. Juni 1880
georbnet.)
— vom 28. August 1904 Nr. 55, Bk. vom 13. Dezember 1904 Nr. 73 u. 9. Oktober
r. 51.
6) Am Schluß des Jahres 1906 umfaßten die Kammer= und Klosterforsten insgesamt
85 237,885 ha (davon 94,5 % bestandener und anzubauender, 2,9 % landwirtschaftlich genutzter
Flächen). Die Privatforsten hatten einen Flächeninhalt von 26 861,370 ha.
7) Nach Maßgabe des G. vom 30. April 1861 Nr. 26. S. darüber auch Hampe, braun-
schw. Privatrecht & 98 fg.
8) Hampe S. 420 und die dort mitgeteilten Entscheidungen.