Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

2 Geschichtliche Einleitung. 
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schaft Blankenburg (bald hernach, am 1. November 1707, zu einem reichsmittel- 
baren Fürstentum erhoben) als erbliche Abfindung überwies, hat eine dauernde 
Zersplitterung des Hausbesitzes nicht nach sich gezogen, da Ludwig Rudolf nach dem 
kinderlosen Tode seines älteren Bruders zur Regierungsnachfolge im Hauptlande 
berufen ward. Als er, gleichfalls ohne Manneserben, verstarb, fiel das Herzogtum 
an die durch den jüngsten Sohn des Herzogs August, Ferdinand Albrecht I., 
begründete, doch von vorn herein mit Regierungsrechten nicht ausgestattete 
Nebenlinie Braunschweig-Bevern (1735). Seit dieser Zeit sind nur noch we- 
nige nennenswerte Veränderungen im Bestande des Staatsgebietes eingetreten: 
der den beiden Linien des Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg verbliebene Ge- 
meinbesitz am Harz ist nach einem Teilungsfuß, welcher /: an Hannover und 3/ an 
Braunschweig brachte, bis auf geringe Gebiete, hinsichtlich deren erst in neuerer 
Zeit (1874 und 1889) weitere Auseinandersetzungen stattgefunden haben, durch 
den Rezeß vom 4. Oktober 1788 gelöst worden, und infolge des Reichsdepu- 
tationshauptschlusses vom 23. Februar 1803 (§ 4) ist die Abtei Gandersheim der 
Landeshoheit unterworfen. 
Seit dem Ausgang des 14. Jahrhunderts war, entsprechend der in den 
deutschen Territorien überall sich vollziehenden Wandlung, der ständische Patri- 
monial= und Lehensstaat allmählich zu einem einheitlichen, staatlichen Gemeinwesen 
geworden. Infolge dieses Entwicklungsganges hat die Landesverwaltung im 
Herzogtum, unfähig, den an sie herantretenden neuen Aufgaben ferner zu ge- 
nügen, im Verlauf des 16. und 17. Jahrhunderts eine durchgreifende Neuord- 
nung erfahren, während für das Gerichtswesen schon durch das Eindringen des 
römischen Rechts und seines Prozesses eine völlige Umgestaltung bedingt ward. 
Dem Kanzler traten in der „Fürstl. Ratstube“ gelehrte Räte zur Seite. Neben 
dem alten Hofgericht bildete sich (1586 aus der Ratstube abgezweigt) die Justiz- 
kanzlei. Die Einführung der Reformation führte (1568) zur Errichtung des 
landesfürstlichen Konsistoriums. Unter der Regierung des Herzogs August des 
Jüngeren (1635—1666) kann die neue Organisation der Behörden im wesent- 
lichen als abgeschlossen gelten. Nach einer Verordnung vom 30. August 1699 
soll das Fürstl. Geheimratskollegium „den statum publicum und die potestatem 
legislatoriam, des jus edicendi und constituendi concessiones privilegiorum, 
Polizeiwesen, Bestellung der Obrigkeiten und Gerichtsbedienten respizieren“, die 
Justizkanzlei das Gerichtswesen verwalten, auch als höhere Instanz in Zivil- 
streitigkeiten, insoweit mit dem Hofgericht konkurrierend, und ausschließlich in 
Kriminalsachen Recht sprechen, die Fürstl. Kammer die Verwaltung der Do- 
manialeinkünfte leiten und durch ihre Beamten (Landdroste, Oberamtleute, Ober- 
hauptleute u. A.) die Polizei auf dem flachen Lande handhaben lassen. In den 
Zuständigkeiten dieser Behörden hat sich bis zur westfälischen Zeit wenig geändert. 
Das Emporkommen der Landstände und der allmähliche Verfall ihres Ansehens 
bieten im Herzogtum merkliche Besonderheiten kaum dar. Bis in das 17te Jahrhundert 
hinein haben die Stände an ihrer Bedeutung wenig Einbuße erlitten. Der 
30jährige Krieg beschleunigte ihren Niedergang. Unter den Söhnen (und Nachfol- 
gern) Augusts d. J. erreichte der fürstliche Absolutismus bereits seinen Höhenpunkt.
	        
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