110 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 833.
Nutzung des Jagdrechts durch Administration nur unter der Voraussetzung statt-
haft, daß der Administrator sich den Jagdinteressenten gegenüber „zur Befrie-
digung etwaiger Wildschadensgläubiger mit der Maßgabe verpflichtet, daß diese
das Recht erwerben, Befriedigung von ihm zu fordern“ 1).
Bei Beschlußfassungen über Ausübung und Verwertung des Jagdrechts in
Betreff des einer Interessentschaft gehörigen, zu selbständiger Jagdnutzung ge-
eigneten, ungeteilten Grundbesitzes, sowie eines Gemeinde= oder Gemarkungsbe-
zirks oder vereinzelter, aber mit einander im Zusammenhang liegender Grund-
stücke wird die entscheidende Stimmenmehrheit nach der Größe des Grundbesitzes
berechnet. Gegen Beschlüsse dieser Art kann unter gewissen, gesetzlich 2) näher
festgestellten Voraussetzungen von mindestens dem vierten Teil der Interessenten
Beschwerde bei dem Kreisausschuß erhoben werden. Der Ertrag der Jagd
wird unter die berechtigten Grundbesitzer nach der Größe ihres Besitzes, bei
ungeteilten Flächen (Genossenschaftsforsten u. dergl.) nach dem Nutzungsrecht
verteilt.
Eine polizeiliche Voraussetzung zur Ausübung der Jagd bildet der Besitz
eines gültigen, von der Kreisdirektion auszustellenden Jagdscheins, welchen jeder
zur Jagd Ausgerüstete bei sich zu führen hat 2). Die Erteilung solcher Scheine
ist denjenigen Personen zu versagen (und der ausgestellte Schein denjenigen
wieder abzunehmen), denen aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit der freie
Gebrauch des Schießgewehrs und die Jagdausübung nach Ermessen der Kreis-
direktionen nicht gestattet werden darf.
Entscheidungen der Kreisdirektionen über Bildung und Feststellung der Jagd-
bezirke, Verwertung und Ausübung des Jagdrechts, Tauglichkeit zum Amt eines
Jagdadministrators, Versagung oder Wiederabnahme des Jagdscheins können
durch Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden #).
Eine einheitliche Kodifikation der nach Landesrecht zu bestrafenden Jagd-
polizeiübertretungen liegt vor im Gesetz vom 1. April 1879 Nr. 19 5); Vor-
schriften über die Kontrolle des Wildtransports und Wildhandels gibt zur Er-
schwerung des Absatzes gewilderter Tiere ein älteres Gesetz vom 7. August 1854
Nr. 43 (Nachweis rechtlichen Erwerbes durch Legitimationsatteste)h. Das G.
vom 1. April 1879 enthält auch die näheren Bestimmungen über Handhabung
des Jagdschutzes.
II. Der Erlaß des preußischen Fischereigesetzes vom 20. Mai 1874 ist
der Mehrzahl der norddeutschen Staaten Anlaß zu einer Neuordnung dieser
Materie geworden, die sich im engen Anschluß an die Bestimmungen jenes Ge-
setzes vollzogen hat. Auch das diesseitige Ges. vom 1. Juli 1879 Nr. 38 5) folgt
bis auf wenige, durch besondere Verhältnisse bedingte Abweichungen überall und
1) AusfG. zum BG#B. g 35. Mohrere Administratoren haften als Gesamtschuldner.
2) G. vom 30. März 1896 Nr. 16.
3) G. vom I. April 1879 Nr. 19 9 5 fg.
4) Verwpfl G. vom 5. März 1895 Nr. 26 8 54.
5) Dazu: Bk. vom 28. dess. Mon. Nr. 24 u. AbCG#. vom 16. August 1895 Nr. 51.
6) Ab G. vom 19. Dezember 1889 Nr. 51 und Ausf.-Bestimmungen vom 4. November 1889
Nr. 49 und vom 21. April 1906 Nr. 32.