112 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 8 34.
den Vorschriften des G. vom 13. September 1867 Nr. 78 (s. 8 22 S. 68) zu
ermittelnde und festzusetzende Entschädigung abgetreten werden. Verunreinigungen
der Gewässer durch der Fischerei nachteilige Ableitungen aus landwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betriebsanlagen sind an sich verboten und sollen nur in Aus-
nahmefällen mit Rücksicht auf „überwiegende Interessen solcher Betriebe“ ge-
stattet werden. Die Fischereiberechtigten dürfen der Fischzucht schädliche Tiere
(Fischotter, Fischreiher, Fischaare, Eisvögel und Taucher) töten (jedoch durch
Schußwaffen nur mit besonderer Erlaubnis der Aufsichtsbehörde) oder fangen
und für sich behalten. — Den Fischen sind im Sinne des Gesetzes die Krebse
überall gleich zu achten.
Strafbestimmungen: Fisch. Ges. § 48—51. Die von Fischereiberechtigten, Fischerei-
genossenschaften oder Gemeinden bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiauf-
seher haben die rechtlichen Zuständigkeiten der Ortspolizeibeamten und sind bei
Betretung eines Fischereifrevlers auf frischer Tat befugt, die gebrauchten Geräte
und Transportmittel zu pfänden.
34. Das Bergwesen. Das geltende Landesrecht ist hauptsächlich ent-
halten im Berggesetz vom 15. April 1867 Nr. 23 und in dessen z. T. tief ein-
greifenden Abänderungen 1). Auch auf diesem Rechtsgebiet hat sich, wie es
schon der gemeinsame Betrieb der Harzer Kommunionbergwerke mit sich brachte,
die hiesige Gesetzgebung eng an die preußische angeschlossen. Dem öffentlichen
Recht gehören an ihre Vorschriften über Verleihung und Entziehung der Berg-
bauberechtigung (des „Bergwerkseigentums"), wie über die den Bergbauberech-
tigten aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit und dritten Personen im In-
teresse des Bergbaues auferlegten Verpflichtungen. Ueber die Knappschaftsver-
bände und Knappschaftskassen s. 30 unter II.
1. Unter Beseitigung des bisherigen Bergregals 2) schließt der § 1 des
Bergges. in der Fassung des Ab G. vom 19. Mai 1894, Art. I vom Verfügungsrecht
des Grundeigentümers aus: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme
der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan,
Antimon und Schwefel (gediegen und als Erze), Alaun= und Vitriolerze (letztere
mit Ausnahme des Vorkommens im Torf), Steinkohle, Braunkohle und Graphit,
Steinsalz, Kali= und Magnesiasalze und die Solquellen. Die Aufsuchung und
Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vorschriften des Gesetzes, soweit
nicht für einzelne Arten abweichende Bestimmung getroffen wird. Von diesem
Vorbehalt ist inzwischen Gebrauch gemacht in Betreff des Steinsalzes, der
Kali= und Magnesiasalze und der Solquellen, deren Aussuchung und Ge-
winnung das G. vom 19. Mai 1894, Art. II ausschließlich dem Staat
überlassen hat. Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staats
1) Vom 10. Juni 1893 Nr. 33 (veranlaßt durch die Novelle zur GO. vom 2. Juni 1891),
vom 19. Mai 1894 Nr. 19 und vom 12. Juni 1899 Nr. 44 (infolge der Einführung des
BGB.).
2) Ueber dessen allmälige Entwicklung im Herzogtum: Bericht der Landtagskommissio
vom 2. März 1867 (Drucksachen des 12. ord. LT. Anl. 69). Auch Hampe, braunschw. Privat-
recht § 95.