114 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 8 34.
werkseigentums vollzogen durch eine Verleihungsurkunde, bei Erwerb des Berg-
werkseigentums an Stein-, Kali-, Magnesiasalzen oder Solquellen für den
Staat durch einen „urkundlich zu machenden Beschluß" 1) der Bergbehörde. —
Bereits verliehene Bergbauberechtigungen können Veränderungen erleiden durch
Vereinigung mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen (Konsolidation),
durch reale Teilung des Bergwerksfeldes in selbständige Felder und durch Aus-
tausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken — überall unter Be-
stätigung der Bergbehörde. Im Falle der Konsolidation haben Hypothekgläu-
biger und dinglich Berechtigte wegen des Ueberganges ihrer Rechte auf das
konsolidierte Werk, wie über das Anteilsverhältnis der einzelnen Werke an diesem
sich mit einander zu verständigen. Die Bestätigung soll hier nur dann versagt
werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht an einander grenzen
oder aus Gründen des öffentlichen Interesses, bei Feldesteilungen oder Feldes-
austauschungen lediglich aus Rücksicht der letzteren Art (B . 51, 53).
3. Der Bergwerksbesitzer hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert,
auf Verlangen der Bergbehörde das Bergwerk binnen sechs Monaten in Betrieb
zu setzen und binnen gleicher Frist einen unterbrochenen Betrieb fortzuführen,
widrigenfalls ihm das Bergwerkseigentum entzogen werden kann. Der Betrieb
selbst unterliegt manchen beschränkenden Ordnungsvorschriften (Anfertigung eines
Grubenbildes, Aufstellung eines vom Revierbeamten auf die polizeilichen Anforde-
rungen hin zu prüfenden Betriebsplans, Anzeigepflicht gegenüber der Bergbehörde
hinsichtlich des zur Betriebsleitung und Aufsicht angenommenen Personals, Ausweis
der Befähigung desselben usw.). Auch kann der Bergbautreibende vom Grundeigen-
tümer zur vollen Vergütung der entzogenen Nutzung im Voraus und bei einer
mehr als drei Jahre währenden Nutzung zum eigenen Erwerbe des Grundstücks
angehalten werden und ist gleich dem Schürfer zum Ersatz von Wertminderungen
und zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Er hat kein Einspruchsrecht gegenüber der
Anlage von öffentlichen Verkehrsanstalten (Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen), wohl
aber Anspruch auf Schadensersatz für die infolge solcher Unternehmungen ihm er-
wachsenden Aufwendungen. Auch steht ihm für den Betrieb des Bergbaues selbst
und für Herrichtung der erforderlichen Gebäude, Anlagen, Aufbereitungsanstalten,
Soolleitungen, insoweit nicht überwiegende Rücksichten des öffentlichen Interesses
widerstreiten oder die Abtretung bebauten Grund und Bodens und damit in Ver-
bindung stehender eingefriedigter Hofräume gefordert wird, dem Grundeigentümer
gegenüber das Enteignungsrecht zu. Ueber Umfang und Bedingungen der Grundab-
tretung entscheidet bei fiskalischen Bergbaubetrieben die Kreisdirektion, in anderen
Jällen diese gemeinschaftlich mit der Bergbehörde, unter Vorbehalt der Klage bei
dem Verwaltungsgerichtshof 2). Der Rechtsweg ist nur dann zulässig, wenn auf
Grund eines besonderen Rechtstitels eine Befreiung von der Verpflichtung zur
leihungsurkunde an gerechnet, ist gesetzt für gerichtliche Verfolgung von Vorzugsrechten, die im Ver-
leihungsverfahren nicht geltend gemacht sind, gegenüber dem Bergwerkseigentümer (B. 33 u. 37).
1) G. vom 12. Juni 1899 Nr. 44, Art. II, v. 25. Febr. 1899 Nr. 19.
2) G. vom 5. März 1895 Nr. 26 § 64. Das Anfechtungsrecht erstreckt sich aber nicht auf den
die Entschädigungsfrage betreffenden Teil des Beschlusses. BG . F 148, Satz 2. Sschr. für
Rspfl. Bd. 49 Beih. S. 47.