§ 34. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Das Bergwesen. 115
Abtretung eines Grundstücks in Anspruch genommen oder die Abtretung be-
bauten (mit Wohn-, Wirtschafts= oder Fabrikgebäuden besetzten) Grund und
Bodens gefordert wird ).
Leistet der Bergwerkseigentümer der amtlichen Aufforderung zur Inbetrieb-
nahme des Bergwerks oder zur Fortsetzung eines unterbrochenen Betriebs nicht
Folge, so kann die Bergbehörde die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung
des Bergbaurechts oder des Bergwerkseigentums beschließen. Gegen einen solchen
Beschluß sind „rechtliche Einwendungen“ (B. 160, Abs. 2) binnen bestimmter
Frist durch Klage geltend zu machen. Wird der Beschluß rechtskräftig oder ver-
zichtet ein Bergbautreibender freiwillig auf sein Eigentum, so hat die Bergbehörde
davon den Hypothekgläubigern und anderen Realberechtigten zur Stellung etwaiger
Anträge auf Zwangsvollstreckung in das Bergwerk Kenntnis zu geben. Falls der-
artige Anträge nicht eingehen oder nicht zum Verkauf des Bergwerks führen, spricht
die Bergbehörde durch Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus,
womit alle Ansprüche auf das Bergwerk von Rechtswegen erlöschen.
4. Die Bergbehörden sind der Revierbeamte, die Kammer, Dir. der Bergwerke
und das Staatsministerium. Der Revierbeamte handhabt die Bergpolizei in
erster Instanz. Alle übrigen, der „Bergbehörde"“ obliegenden Geschäfte gehören
zum Wirkungskreis der Kammer, Dir. der Bergwerke, die zugleich Aufsichts-
und Rekursinstanz für den Revierbeamten bildet und diesem die aushilfsweise
Besorgung einzelner ihrer Zuständigkeit angehörender Geschäfte übertragen kann.
Gegen ihre Verfügungen und Beschlüsse ist überall, wo nicht eine ausdrückliche
Gesetzesbestimmung es ausschließt, Rekurs an das Staatsministerium zulässig.
Mit Genehmigung des Staatsministeriums darf sie auch als Ausfsichtsbehörde
bergpolizeiliche Vorschriften für den ganzen Umfang des Herzogtums oder für
einzelne Teile oder bestimmte Werke 2) erlassen, namentlich in Beziehung auf
Sicherheit des Baues, Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeiter, Auf-
rechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des
Betriebs, Schutz gegen gemeingefährliche Einwirkungen des Bergbaues u. dergl.
Polizeiliche Anordnungen solcher Art für ein einzelnes Bergwerk können bei
dringender Gefahr schon vom Revierbeamten einstweilig getroffen werden; die
Bestätigung durch die Kammer, Dir. der Bergwerke, ist unverzüglich einzuholen.
Der unterirdische Abbau derjenigen Mineralien, welche dem Verfügungsrecht
des Grundeigentümers vorbehalten sind, unterliegt ebenfalls der polizeilichen Aufsicht
der Bergbehörden 3). Auch sind neben verschiedenen, zumeist den Betrieb und
die Verwaltung des Bergwerks betreffenden Vorschriften die Bestimmungen des
Berggesetzes über die Bergbehörden und die Bergpolizei auf die Aufsuchung
und Gewinnung von Erdöl erstreckt werden#).
s35. Handel und Gewerbe.
I. In der Stadt Braunschweig war schon im Jahr 1854 auf Grund einer
1) BG. 5 148, Abs. 2. Durch den Rechtsweg wird die Verwaltungsklage ausgeschlossen.
Zschr. a. a. O. Anders für Preußen: Klostermann, Allg. Bergges. 5. Aufl. S. 445.
2) Für das Herzogtum: Bk. vom 24. Mai 1894 Nr. 25.
3) Nach dem G. vom 16. April 1892 Nr. 17.
4) G. vom 5. November 1904 Nr. 66.