835. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Handel und Gewerbe. 119
2. Zu Titel III (GBetrieb im Umherziehen). Wandergewerbescheine werden
erteilt von derjenigen Kreisdirektion, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen festen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat, in der Stadt Braunschweig
von der Polizeidirektion; ist der Antragsteller Ausländer oder ein außerhalb des
Herzogtums wohnender oder sich aufhaltender Reichsangehöriger, so ist diejenige
der genannten Behörden zuständig, in deren Bezirk Jener sein Gewerbe zu
beginnen beabsichtigt. Die Aushändigung des Scheins darf überall nur nach
vorgängiger Entrichtung des festgestellten Gewerbesteuerbetrages erfolgen. Die
Vorschrift des RG. (GO. & 57b Ziff. 4), wonach bei ungenügender Fürsorge
für Unterhalt und Schulunterricht des Kindes des Wandergewerbetreibenden der
Wandergewerbeschein versagt werden soll, ist streng einzuhalten. Die zur Er-
teilung der Wandergewerbescheine zuständigen Behörden haben auch über Unter-
sagung eines Gewerbebetriebes nach § 59a, über Bewilligung der Ausdehnung
des Wandergewerbescheins nach § 60, Abs. 2 der GO. und über Zurücknahme
des Scheins zu befinden. Gegen derartige Entscheidungen ist die Klage bei dem
Verwaltungsgerichtshof zulässig, dagegen kann eine Versagung des Wanderge-
werbescheins zu Musikaufführungen usw. wegen mangelnden Bedürfnisses (GO.
57 Ziff. 5), Versagung der Ausdehnung des Scheins zu Musikaufführungen
aus gleichem Grunde (GO. J 60, Abs. 2 Schlußsatz), Auferlegung von Beschrän-
kungen an minderjährige Personen (nach GO. 5 60 b, Abs. 1) und Versagung oder
Rücknahme der Erlaubnis zur Mitführung von Kindern (GO. 62, Abs. 4 u.
5) nur durch Beschwerde an das Staatsministerium angefochten werden 1). Die
Genehmigung zum Feilbieten von Druckischriften, anderen Schriften oder Bild-
werken im Umherziehen (GO. 56) wird gleichfalls von den Kreisdirektionen
oder der Polizeidirektion erteilt; gegen die Versagung ist wiederum Klage bei
dem Verwaltungsgericht statthaft 2).
3. Zu Titel IV (Marktverkehr). Der Marktverkehr unterliegt den Vor-
schriften der G O. über die Sonntagsruhe 37).
4. Zu Titel VI (Innungen). Die Statute der freien Innungen unter-
liegen der Genehmigung derjenigen Kreisdirektion, in deren Bezirk die Innung
ihren Sitz haben soll. Geht der Bezirk der Innung über den Kreis oder über
die Grenzen des Staatsgebiets hinaus, so hat die Kreisdirektion im ersteren
Fall bei dem Staatsministerium, Abt. des Innern, im anderen bei dem Ge-
samtministerium vorerst die Erteilung der Genehmigung einzuholen. Die zur
Statutengenehmigung zuständige Kreisdirektion verfügt auch in den Fällen des
8 97 der GO. die Schließung der Innung. Versagung jener Genehmigung,
wie die letztbezeichnete Maßnahme kann durch Klage bei dem Verwaltungsge-
richtshof angefochten werden. Nebenstatuten dürfen nur zur Ordnung der in
GO. # 81b, 3—5 aufgeführten Innungseinrichtungen errichtet werden. Die
Aufsichts-(Gemeinde-) Behörde führt ein fortlaufendes Verzeichnis über die Zu-
1) Bk. vom 14. März 1896 Nr. 12, vom 25. Febr. 1898 Nr. 10, vom 9. Dezember 1898
Nr. 56 unter II.
2) Bk. vom 14. März 1896 Nr. 12 S. 61.
3) Bk. vom 9. Dezember 1898 Nr. 56. — Die Anwendbarkeit obiger Vorschriften auf den
Marktverkehr ist jedoch bestritten. Landmann, Komm. zur G0. (1. Aufl.) Bd. 1 S. 525 g.