836. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Das Kreditwesen. 121
Die Gewerbeaufsicht ist (auf Grund der GO. § 139b) neben den ordent-
lichen Polizeibehörden besonderen, von der Landesregierung anzustellenden Be-
amten übertragen. Der erste, mit der Leitung der Geschäfte beauftragte Auf-
sichtsbeamte steht unmittelbar unter dem Staatsministerium. Dem Wirkungs-
kreise der Gewerbeaufsichtsbeamten unterfallen nicht die unter der polizeilichen
Aufsicht der Bergbehörde (s. # 34) stehenden Anlagen 1).
Für das Herzogtum besteht entsprechend den Normativbestimmungen des
R. vom 26. Juli 1897 unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums, Abt.
des Innern, eine Handwerkskammer mit dem Sitz in der Stadt Braunschweig,
zusammengesetzt aus 40 ordentlichen Mitgliedern, welche durch Zuwahl um 8
sachverständige, nicht notwendig dem Handwerkerstande angehörende Personen
verstärkt werden können, und aus der doppelten Zahl von Ersatzmännern. Sie
ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wird von einem Vorstand vertreten, ist
beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder und
faßt ihre Beschlüsse nach einfacher, bei Statutenänderung nach verstärkter (3/0)=
Stimmenmehrheit. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus 2).
Auf Grund des RE. vom 29. September 1901 sind in den größeren Städ-
ten des Herzogtums Gewerbegerichte eingesetzt worden, auch ist nach Maßgabe
des RE. vom 6. Juli 1904 für den Stadtbezirk Braunschweig ein Kaufmanns-
gericht ins Leben gerufen 3).
s 36. Das Kreditwesen. Die durch ein höchstes Reskript vom 9. März
1765 in der Stadt Braunschweig „unter landesfürstlicher Garantie“ errichtete
Leihhausanstalt ist zufolge einer landesgrundgesetzlichen Anordnung (NLO. F 186)
nebst ihren Forderungen und Schulden „vom Staat übernommen und unter
dessen Gewähr gestellt“ mit der Bestimmung, neben ihrem ursprünglichen Zwecke
allgemeiner Kreditvermittlung eine Hilfskreditanstalt für den Staat zu bilden ").
Die Anstalt wird verwaltet und vertreten vom Finanzkolle gium, Abt. für Leih-
haussachen, ist jedoch vom Fiskus getrennt und mit selbständiger Rechtsperfsön-
lichkeit ausgerüstet. Das ihren Geschäftsverkehr regelnde Gesetz 5) bildet einen Be-
standteil des Landesgrundgesetzes, so daß Verwendungen der zu den Fonds der
Leihhausanstalt gehörigen Geldern zu anderen, als den gesetzlich festgestellten Zwecken
1) VO. vom 14. April 1894 Nr. 17.
2) Statut der Kammer (vom 13. Januar 1900) in den Braunschw. Anzeigen vom 16. Ja-
nuar 1900.
3) Ausf.-Bestimmungen für Gewerbegerichte: Bk. vom 16. November 1901 Nr. 55, für
Kaufmannsgerichte: vom 24. September 1904 Nr 59.
4) In letzterer Hinsicht legte das G. vom 7. März 1842 dem Leihhause die Verpflichtung
auf, die Vermittlungen von Anleihen für den Staat zu übernehmen. Diese Verbindlichkeit
wurde bei der Revision des G. im Jahr 1867 von der Landt.-Kommission für unvereinbar er-
klärt mit dem Charakter des Leihhauses als einer Hypothekenbank und der betreffende §& des
Gesetzes dahin geändert, daß bei Aufnahme von Staatsanleihen die Leihhausverwaltung den
Staatskassen auf bestimmte Frist verzinsliche Vorschüsse leisten, und daß das Staatsministerium
ihr zu jenen Zwecken den kommissionsweisen Verkauf von Kammer= und Landesschuldver-
schreibungen übertragen könne. G. vom 20. August 1867 Nr. 72 8§ 24.
5) Vom 20. August 1867 Nr. 72 mit Berichtigung vom 7. September 1867 Nr. 77 und
Ab G. vom 24. Dezember 1874 Nr. 89, 8. Mai 1876 Nr. 41, 10. Juli 1881 Nr. 27; auch Ausf.=
G. zum BG#B. 5 118 Ziff. 78. Ein Gesetz, welches den Geschäftsbetrieb der Leihhausanstalt
voraussichtlich wesentlich umgestalten wird, ist in Vorbereitung, so daß von weiteren Erörte-
rungen über die Rechtsverhältnisse der Anstalt abgesehen werden darf. mm