837. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Das Verkehrswesen. 123
und anderen derartigen Jugendsparkassen und Vereinen bedarf es der Geneh-
migung der Kreisdirektion und, wenn die Wirksamkeit sich über einen Kreis
hinaus erstrecken soll, des Staatsministeriums 1). —
Nachdem die „Braunschweigische Bank“, eine Privataktienbank, die durch G.
vom 23. Mai 1853 ihr erteilte Berechtigung zur Notenausgabe Ende des Jahrs
1905 aufgegeben hatte, ist das bisherige Aufsichtsrecht des Staats und das
Recht der staatlichen Zustimmung zu gewissen Beschlüssen der Bank in Fortfall
gebracht und jenes Gesetz auch formell wieder aufgehoben (G. vom 10. Dezem-
ber 1906 Nr. 90).
37. Das Berkehrswesen.
I. Landwege. — Die Wegeordnung vom 29. Juni 1899 Nr. 56, eine neue
Redaktion des mehrfach und erheblich abgeänderten Ges. vom 5. Juni 1871
Nr. 37, unterscheidet, 1. Staatsstraßen (zum allgemeinen Verkehr in einzelnen
Landesteilen oder zu deren Verbindung mit den Nachbarstaaten dienend, ent-
sprechend den früheren Heer- oder Landstraßen), 2, Kommunikationswege (zur
Verbindung der Ortschaften und Gemarkungen unter einander oder mit Staats-
straßen und Eisenbahnen bestimmt), 3. Straßen und Wege in Städten, Flecken
und Dörfern, 4. öffentliche Fußwege, 5. Feld-- und Wannewege und 6. Privat-
wege. Zweifel über die Eigenschaft einzelner Wege werden vom Staatsministe-
rium, privatrechtliche Ansprüche in Ansehung eines Weges von den zuständigen
Gerichten entschieden. Die Zweckbestimmung der öffentlichen Wege zum gemeinen
Gebrauch schließt ein Eigentum an ihnen nicht aus 2). — Die Wegebaupflicht trifft
bei den Staatsstraßen den Staat, bei den Kommunikationswegen die Kreisver-
bände 3), bei Straßen und Wegen in den Dörfern, wenn sie nicht im Zuge der
Staatsstraßen und Kommunikationswege liegen, sämtliche Einwohner und Feld-
marksinteressenten nach Maßgabe des Grundsteuerkapitals ). Herstellung und Unter-
haltung der (nicht im Zuge von Staatsstraßen liegenden) Straßen, Wege, Brücken,
Kanäle in Städten und Flecken regelt sich nach Statut 5) und Herkommen. Zur In-
1) G. vom 19. Februar, 1895 Nr. 13.
2) Hampe, braunschw Privatrecht § 103 S. 4142. Dort auch Näheres über die geschichtliche
Entwicklung des Wegerechts im Herzogtum und über die besonderen Rechtsverhältnisse an
Segen in der seint Braunschweig auf Grund bestehen gebliebener statutarischer Bestimmungen
(WO. 1, . 2).
3) Vorbehaltlich weiterer Verteilung der nicht nach dem Kreishaushaltsetat aus den Auf-
künften des Kreisvermögens zu deckenden Kosten auf die dem Kreisverband angehörenden Ge-
meinden und Gemarkungen. Diese Verteilung erfolgt nach Verhältnis des Grundsteuerkapitals
der beitragspflichtigen Grundstücke (unter Sonderbestimmungen für den Kreisverband Wolfen-
büttel und unter Zulassung gewisser Abweichungen vom gese#tzlichen Verteilungsmaßstab auf
Beschluß der Kreisversammlung). Einzelne Gemeinden können unter gewissen Voraussetzungen
von der Kreisversammlung zu Vorausleistungen herangezogen werden. Solche Entscheidungen
sind endgültig. Dagegen findet gegen die die Unterverteilung der Wegebaukosten innerhalb der
einzelnen Gemeinden und Gemarkungen betreffenden, auf erhobene Beschwerde ergangenen
Entscheidungen der Kreisorgane (in der Stadt Braunschweig der städtischen Behörden)
Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof statt. Entsch. des Verw.-G. in Zschr. für Rspfl. Bd. 45
Beih. S. 38, Nr. 5 und WO. 5F 24, Abf. 6.
4) Doch bleibt die Heranziehung der Mietwohner und Häuslinge zur Wegebaulast bis zu
einem gewissen Maße der Ordnung durch Gemeindestatut überlassen. — Wege von der Dorf-
Lse ab zu einzelnen Häusern und Grundstücken sind von den betr. Grundbesitzern zu unter-
ten.
5) Ueber Zulässigkeit bestimmter statutarischer Festsetzungen seitens der Gemeinden für
„Ortsstraßen“ und „Ortsplätze“: BO. (vom 13. März 1899 Nr. 25) F 13.