Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

8 38. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Das Wasserrecht. 127 
  
Braunschweig die Polizeidirektion: G. vom 21. September 1900 Nr. 44) die 
Regelung des Laufs und der Benutzung solcher Wasserzüge zu beaufsichtigen und 
fast durchweg über die dabei entstehenden Streitpunkte die erste Entscheidung ab- 
zugeben. Rekursinstanz ist das Staatsministerium, doch kann wahlweise statt Re- 
kurses Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden 1). Der ordentliche 
Rechtsweg ist nur insoweit zulässig, als von einem Beteiligten eine Entschädigung 
auf Grund eines behaupteten Privatrechts in Anspruch genommen wird. Die für 
stattgefundene Enteignungen zu gewährenden Entschädigungen werden nach Maß- 
gabe des G. vom 13. September 1867 N. 78 (s. F. 22) festgestellt. 
Die Unterhaltung der öffentlichen Gewässer ist grundsätzlich Sache der Ge- 
meinden und Gemarkungen, deren Bezirke von jenen berührt werden, unbeschadet 
etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche und vorbehältlich des Rechts, benach- 
barte Gemeinden oder Mitglieder derselben, sowie gewerbliche Etablissements, die 
an der Instandsetzung der Gewässer ein besonderes Interesse haben oder größere 
Unterhaltungskosten veranlassen, zu Beiträgen heranzuziehen. Mangels eines sta- 
tutarisch festgesetzten anderweiten Verteilungsmaßstabes sind die durch die Unter- 
haltungspflicht entstehenden Kosten innerhalb der einzelnen Gemeinden von den 
Grundbesitzern nach Verhältnis ihres Grundsteuerkapitals, doch auch hier unter 
entsprechender Rücksichtnahme auf den durch Regulierung des Wasserzuges Ein- 
zelnen entstehenden besonderen Nutzen, aufzubringen. Die näheren Feststellungen 
erfolgen durch die Gemeindebehörden mit Vorbehalt eines Rekurses an den Kreis- 
ausschuß, bezw. die vereinigte Versammlung des Stadtmagistrats und der Stadt- 
verordneten und unter Zulassung der Verwaltungsrechtsklage gegenüber der 
Rekursentscheidung 2). 
Alle beabsichtigten dauernden Vorrichtungen in fließenden Gewässern (auch 
wesentliche Ausbesserungen an Stauanlagen, Triebwerken, Brücken u. a.) sind 
der Ortspolizei und von dieser der Kreisdirektion anzuzeigen, damit die zum 
Zweck der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig getroffen 
werden können. Weitere besondere Vorschriften dienen der Sicherung des 
Wasserabzuges vor Störungen (Wegnahme überhängender Bäume, Beachtung der 
Stauzeiten, Flußreinigungen, Setzung von Markpfählen). — Veränderungen an 
öffentlichen Gewässern 3) können stattfinden auf Antrag — und erfolgen dann 
auf Kosten des Antragstellers — oder werden angeordnet von der zuständigen 
Kreisdirektion (in der Stadt Braunschweig der Polizeidirektion), wenn Rücksichten 
der öffentlichen Sicherheit es erfordern oder die Wohlfahrt einer oder mehrerer 
Gemeinden dadurch wesentlich gefördert wird. Die Landespolizeibehörde hat 
auch das weitere Verfahren — Aufstellung von Plan und Kostenanschlag, Ver- 
handlungen mit der Gemeinde, Feststellung der Entschädigungen — zu leiten und 
  
1) G. vom 14. März 1895 Nr. 25 &(52 und 79. Zu vergl. auch: Zschr. für Rspfl. Bd. 46, 
Beil. unter 5, Bd. 49 Beil. 1 S. 20 fg. 
ger“ 2) Verw.-Rspfl. G. § 52. Hier kein wahlweise gestatteter Rekurs an das Staatsmini- 
erium. 
3) Dahin gehören alle den Umfang der Unterhaltungslast (Auskrauten und Reinigen der 
Flußbetten, Abböschung und Befestigung der Ufer zum Zweck geregelten Wasserabflusses) über- 
schreitenden Vorrichtungen, namentlich Vertiefungen, Erweiterungen, Einengungen, Gerade- 
legungen, Kanalisierungen.
	        
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