8 38. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Das Wasserrecht. 129
lage verwendeten Werts beschränkt oder aufgehoben werden wegen überwiegender
Nachteile oder wegen Gefahr für das Gemeinwohl (Wass. G. 8 50, Abs. 3). Die für die
Verleihung von Wassernutzungsrechten und das dabei zu beobachtende Verfahren ge-
gebenen Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der Ableitungen des Wassers (Ent-
wässerungsunternehmungen). Geringfügige Anlagen der Art mittelst besonderer Vor-
richtungen (Drains, verdeckter Kanäle, Abzugsgräben), deren Ausführung eine Enteig-
nung oder Belastung fremder Grundstücke nicht erfordert, dürfen indes, vorbehältlich
der Einspruchsrechte und Entschädigungsansprüche Dritter, auch ohne besondere Ver-
leihung schon nach Anzeige bei der Ortspolizeibehörde hergestellt werden.
Privatgewässer sind von ihrem Eigentümer, künstliche Privatwasserzüge von
ihrem Unternehmer (im Sinne des Wassergesetzes dem Eigentümer eines jeden
Grundstücks, für welches die Anlage gemacht ist oder dauernd benutzt wird) der-
art in Stand zu erhalten, daß weder die öffentliche Sicherheit, noch Grundstücke
oder Berechtigungen Dritter gefährdet oder beeinträchtigt werden. Das Be-
nutzungsrecht fließender Privatgewässer unterliegt gewissen, gesetzlich näher nor-
mierten Beschränkungen im Interesse Dritter; der Gebrauch des Wassers zum
Schöpfen mit Handgefäßen, zum Baden, Waschen, Tränken kann durch ortspoli-
zeiliche Anordnungen geregelt werden. Insoweit der Eigentümer von Privatge-
wässern das in ihnen fließende Wasser nicht selbst gebraucht, ist eine Verleihung
zu dessen Benutzung in gleicher Weise, wie bei öffentlichen Gewässern zu-
lässig.
Flußpolizeiliche Vorschriften und Strafbestimmungen bei deren Uebertretung ent-
halten für die im diesseitigen Staatsgebiet befindlichen Strecken der Weser das
G. vom 15. Februar 1884 Nr. 5 (zugleich gültig für die Eyter) und vom
6. September 1888 Nr. 42 (äußere Bezeichnung der Kähne), für alle öffentlichen
Gewässer des Herzogtums, z. T. in Durchführung der Vorschriften des Wasser-
gesetzes, das PStG#B. vom 23. März 1899 Nr. 27 +F. 17.
II. Deiche, die dem Deichrecht unterstehen, Winter-- und Sommerdeiche,
finden sich nur in dem dem Wesergebiet angehörenden Amtsbezirk Thedinghausen.
Eine besondere Deichordnung ist für diesen Bezirk nicht erlassen, es bestimmt sich
daher das dortige Deichrecht nach den bestehenden Observanzen und mangels
solcher nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen. Die Deichverbände in den ein-
zelnen Feldmarken werden von den deichpflichtigen Grundbesitzern gebildet. Die
Organisation dieser Verbände ist nicht durch Statut geordnet; als berechtigt zur
Ausübung des Deichschutzes werden herkömmlich die Gemeindevorsteher angesehen.
Die Deichverbände haben als Realgenossenschaften Korporationsrechte. Das Auf-
sichtsrecht wird ausgeübt durch die zuständige Landespolizeibehörde (Kreisdirektion
Braunschweig), die unmittelbare Aufsicht über die Deiche selbst von herrschaft-
lichen Ortsbaubeamten und den von den einzelnen Deichverbänden gestellten
Geschworenen 1).
1) Näheres über das Deichrecht im Herzogtum: Dedekind, in Zschr. für Rechtspfl. Bd. 29,
S. 17fg. Hampe, braunschw. Privatrecht 3 17, 4. Entscheidung des Verw. G. in Zschr. für
Rspfl. Bd. 45, S. 12 fg.
Rhammns, Braunschweig. 9