Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

130 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 839. 
  
s 39. Bauwesen, Feuerpolizei und Feuerhilfswesen. 
I. Die derzeit geltenden landesrechtlichen Bestimmungen über das Bauwesen, 
namentlich auch betreffs der Baupolizei, sind enthalten in der Bauordnung vom 
13. März 1899 Nr. 251). Dieses Gesetz zieht dem aus dem Eigentumsrecht 
sich ergebenden Recht der Baufreiheit mannigfache Schranken sowohl aus ge- 
sundheits= und feuerpolizeilichen, auch selbst ästhetischen Rücksichten, wie im 
nachbarlichen Interesse 2), erfordert für alle Neubauten und für wesentliche 
Veränderungen an bestehenden Bauten die baupolizeiliche Genehmigung, unter- 
wirft die Bauausführung der behördlichen Beaufsichtigung (Baurevisionen) und 
erschwert das Bauen außerhalb des „Baugrundes“, der „Ortslage“, d. h. des- 
jenigen Teils des Gemeindebezirks, welcher die Ortschaft (und wenn diese aus 
getrennten Teilen besteht, die einzelnen Gebäudegruppen) einschließlich der zu den 
Gebäuden gehörenden Höfe und Gärten umfaßt 3). Zweifel über die Frage, 
was demnach im Einzelfall als Baugrund anzusehen sei, entscheidet die Kreis- 
direktion unter Vorbehalt der Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof (B O. § 3). 
Die Errichtung von Wohnhäusern außerhalb des Baugrundes kann im Einzelfall 
aus feuer--, sicherheits= oder gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt und durch 
Statut allgemein an bestimmte Bedingungen geknüpft oder überhaupt verboten 
werden. Die Gemeindevertretungen sind befugt und in gewissen Fällen ") ver- 
pflichtet, Ortsbaupläne oder Teil-= Ortsbaupläne dem Verkehrsbedürfnis und den 
Anforderungen der Gesundheitspolizei entsprechend festzustellen und nach Bedarf 
abzuändern, mit der Wirkung, daß auf der zu einer Straße oder einem Platz 
bestimmten Grundfläche von Feststellung des Plans an kein Bauwerk mehr 
errichtet werden darf. Die Wertminderung, welche ein Grundstück infolge 
dieser Baubeschränkung erleidet, ist bei der nachfolgenden Durchführung des 
Ortsbauplans im Enteignungsverfahren mit zu berücksichtigen. Die Kosten des 
Ausbaues und der Unterhaltung der in den Ortsbauplan aufgenommenen Straßen 
und Plätze werden (abgesehen von einigen für das Gebiet des Baugrunds für 
zulässig erklärter Abweichungen) nach den Bestimmungen der Wegeordnung (s. 3 37, 
S. 123), in der Stadt Braunschweig nach dortigem Ortsstatut aufgebracht. Der 
Ortsbauplan ist zu allgemeiner Kenntnisnahme öffentlich auszulegen; die Fest- 
stellung desselben erfolgt im Einverständnis mit der Ortspolizeibehörde durch die 
Gemeindevertretung und bedarf der Genehmigung der Kreisdirektion, in der 
Stadt Braunschweig des Staatsministeriums. 
Die Außerachtlassung der in Bezug auf Art und Stellung, Höhe und Kon- 
struktion der Gebäude teils im Gesetz gegebenen, teils mittels Statuts zugelassenen 
baupolizeilichen Vorschriften macht sowohl die Bauherrn wie Bauunternehmer, 
1) Ab G. vom 27. Oktober 1899 Nr. 96, Ausf.-Bestimmungen vom 7. September 1899 
Nr. 77, 7. Dezember 1904 Nr. 69, 10. November 1905 Nr. 48, 20. Januar 1906 Nr. 8. Das 
Gees. ist im wesentlichen nur eine neue Redaktion der Bauordnung von 1876. Ueber die ältere 
Gesetzgebung: Hampe, brschw. Privatr. s 62, S. 241 Anm. 4. 
2) Eine Zusammenstellung dieser Beschränkungen bei Hampe, S. 242 fg. 
3) Doch kann durch Statut die Abgrenzung des Baugrundes abweichend von der Gesetzes- 
bestimmung festgesetzt werden. BO. § 3, Abs. 2. 
4) Wenn bebaut gewesene, zusammenhängende Grundstücke infolge umfassender Zerstörung 
der Bauten durch Brand oder andere Ereignisse wieder bebaut oder neue Straßen und Plätze 
im öffentlichen Interesse sonst angelegt werden sollen (BO. 6 5). 
 
	        
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