Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

§ 39. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Bauwesen, Feuerpolizei und Feuerhilfswesen. 131 
  
als auch deren Baumeister und Bauhandwerker strafrechtlich verantwortlich (BO. 
524, 99, 1). Versäumt ein Eigentümer, dessen Bauwerk Gefahr für Menschen oder 
fremdes Eigentum droht, die rechtzeitige Abhilfe, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, 
auf Kosten desselben die geeigneten Maßnahmen zu treffen und nötigenfalls das 
Gebäude niederlegen zu lassen. Allgemeine Anweisungen für die Ausführung 
von Bau- und Abbruchsarbeiten zur Abwehr von Gefahren für Leben und 
Gesundheit der Bauhandwerker, zur Aufrechterhaltung der guten Sitten und 
des Anstandes und zur Verhütung der Beschädigung fremden Eigentums sind vom 
Staatsministerium im Verwaltungswege erlassen 1). 
Die in Bausachen zuständigen Behörden sind im allgemeinen die Kreisdirek- 
tionen. Indes verbleibt den Ortspolizeibehörden die Zuständigkeit zur Ueber- 
wachung der Bauten in sicherheits-= und gesundheitspolizeilicher Hinsicht, wie zum 
Erlaß der bei Gefahr im Verzuge insoweit erforderlichen Verfügungen, und es 
werden zur Mitwirkung bei Handhabung der Baupolizei Baukommissionen, be- 
stehend aus dem Ortspolizeibeamten und zwei geeigneten Gemeindemitgliedern 
(Baudeputierten) gebildet. Auch dürfen die Stadtgemeinden durch Statut 
Stadtbauämter errichten, welche an Stelle der Kreisdirektion und der Orts- 
baukommission deren Befugnisse auszuüben haben, jedoch der Aufsicht der ersteren 
unterstehen. Solchen Stadtbauämtern muß ein bauverständiges Mitglied ange- 
hören, dem gewisse, an und für sich den Baukommissionen beigelegte Zuständig- 
keiten übertragen werden können. Der Ortspolizeibeamte hat als Mitglied des 
Stadtbauamts oder der Baukommission das Recht, gegen deren Beschlüsse Ein- 
spruch zu erheben, über welchen die Kreisdirektion endgültig entscheidet. Im 
übrigen findet gegen Verfügungen des bauverständigen Mitgliedes des Stadt- 
bauamts Beschwerde bei letzterem selbst, gegen Verfügungen des Stadtbauamts 
und der Baukommission Beschwerde bei der Kreisdirektion, gegen Verfügungen 
der Kreisdirektion Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof, statt (BO. 87). Die 
Rechtsmittel sind nicht auf den Bauherrn beschränkt, stehen vielmehr auch dem 
durch die baupolizeiliche Verfügung sich beschwert findenden Nachbar zu, sofern 
die erhobenen Einwendungen öffentlich-rechtlicher Natur sind ). Unbeschadet 
des Rechts oder der erheblichen Interessen eines Dritten kann das Staatsmini- 
sterium von den durch Gesetz, Verordnung, Statut festgestellten baupolizeilichen 
Vorschriften für besonders geartete, dringende Einzelfälle dispensieren und selbst 
einzelne derartige Vorschriften dauernd oder zeitweilig außer Anwendung setzen 3). — 
Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höäöheren Staatsdienst 
wird erlangt durch die Ablegung einer Diplomprüfung (an einer der Technischen 
Hochschulen zu Braunschweig, Aachen, Berlin, Danzig, Hannover) und — nach 
mindestens dreijähriger praktischer Ausbildung — einer Baumeisterprüfung, zu 
welcher nur braunschweigische Staatsangehörige und die lediglich zu ihrer Aus- 
  
1) Anweisung vom 20. Januar 1906 Nr. 8, doch nur mit subsidiärer Geltung — sofern 
nicht weitergehende Vorschriften durch Ortsstatut getroffen sind. 
2) Privatrechtliche Einwendungen unterfallen der zivilrechtlichen Entscheidung. Ztschr. f. 
Rechtspfl. Bd. 53, S. 38. 
3) Letzterenfalls ist dem Ausschuß der Landesversammlung davon Kenntnis zu geben (B0. 
8 88). 
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