§ 39. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Bauwesen, Feuerpolizei und Feuerhilfswesen. 131
als auch deren Baumeister und Bauhandwerker strafrechtlich verantwortlich (BO.
524, 99, 1). Versäumt ein Eigentümer, dessen Bauwerk Gefahr für Menschen oder
fremdes Eigentum droht, die rechtzeitige Abhilfe, so ist die Aufsichtsbehörde befugt,
auf Kosten desselben die geeigneten Maßnahmen zu treffen und nötigenfalls das
Gebäude niederlegen zu lassen. Allgemeine Anweisungen für die Ausführung
von Bau- und Abbruchsarbeiten zur Abwehr von Gefahren für Leben und
Gesundheit der Bauhandwerker, zur Aufrechterhaltung der guten Sitten und
des Anstandes und zur Verhütung der Beschädigung fremden Eigentums sind vom
Staatsministerium im Verwaltungswege erlassen 1).
Die in Bausachen zuständigen Behörden sind im allgemeinen die Kreisdirek-
tionen. Indes verbleibt den Ortspolizeibehörden die Zuständigkeit zur Ueber-
wachung der Bauten in sicherheits-= und gesundheitspolizeilicher Hinsicht, wie zum
Erlaß der bei Gefahr im Verzuge insoweit erforderlichen Verfügungen, und es
werden zur Mitwirkung bei Handhabung der Baupolizei Baukommissionen, be-
stehend aus dem Ortspolizeibeamten und zwei geeigneten Gemeindemitgliedern
(Baudeputierten) gebildet. Auch dürfen die Stadtgemeinden durch Statut
Stadtbauämter errichten, welche an Stelle der Kreisdirektion und der Orts-
baukommission deren Befugnisse auszuüben haben, jedoch der Aufsicht der ersteren
unterstehen. Solchen Stadtbauämtern muß ein bauverständiges Mitglied ange-
hören, dem gewisse, an und für sich den Baukommissionen beigelegte Zuständig-
keiten übertragen werden können. Der Ortspolizeibeamte hat als Mitglied des
Stadtbauamts oder der Baukommission das Recht, gegen deren Beschlüsse Ein-
spruch zu erheben, über welchen die Kreisdirektion endgültig entscheidet. Im
übrigen findet gegen Verfügungen des bauverständigen Mitgliedes des Stadt-
bauamts Beschwerde bei letzterem selbst, gegen Verfügungen des Stadtbauamts
und der Baukommission Beschwerde bei der Kreisdirektion, gegen Verfügungen
der Kreisdirektion Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof, statt (BO. 87). Die
Rechtsmittel sind nicht auf den Bauherrn beschränkt, stehen vielmehr auch dem
durch die baupolizeiliche Verfügung sich beschwert findenden Nachbar zu, sofern
die erhobenen Einwendungen öffentlich-rechtlicher Natur sind ). Unbeschadet
des Rechts oder der erheblichen Interessen eines Dritten kann das Staatsmini-
sterium von den durch Gesetz, Verordnung, Statut festgestellten baupolizeilichen
Vorschriften für besonders geartete, dringende Einzelfälle dispensieren und selbst
einzelne derartige Vorschriften dauernd oder zeitweilig außer Anwendung setzen 3). —
Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höäöheren Staatsdienst
wird erlangt durch die Ablegung einer Diplomprüfung (an einer der Technischen
Hochschulen zu Braunschweig, Aachen, Berlin, Danzig, Hannover) und — nach
mindestens dreijähriger praktischer Ausbildung — einer Baumeisterprüfung, zu
welcher nur braunschweigische Staatsangehörige und die lediglich zu ihrer Aus-
1) Anweisung vom 20. Januar 1906 Nr. 8, doch nur mit subsidiärer Geltung — sofern
nicht weitergehende Vorschriften durch Ortsstatut getroffen sind.
2) Privatrechtliche Einwendungen unterfallen der zivilrechtlichen Entscheidung. Ztschr. f.
Rechtspfl. Bd. 53, S. 38.
3) Letzterenfalls ist dem Ausschuß der Landesversammlung davon Kenntnis zu geben (B0.
8 88).
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