Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

132 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. l40. 
bildung über den Bedarf der Staatsverwaltung hinaus angenommenen Diplom- 
ingenieure zugelassen werden 1). 
II. Abgesehen von den baupolizeilichen Bestimmungen, welche für die An- 
lage von Gebäuden und Feuerstätten durch die Bauordnung aus Rücksichten der 
Feuersicherheit vorgesehen sind (feuersichere Mauern, Bedachung mit feuersicherem 
Material, gemauerte Schornsteine, Sicherheitsmaßregeln bei Gasleitungen u. a.), 
sind feuerpolizeiliche Gebote und Verbote enthalten im PStGB. vom 23. März 
1899 Nr. 27. Sie betreffen hauptsächlich das unvorsichtige Umgehen mit Feuer 
und Licht oder mit feuergefährlichen Gegenständen, die Verpflichtung sofortiger 
Anzeige einer entstandenen Feuersbrunst, die ordnungsmäßige Befolgung der 
wegen Reinigung der Schornsteine im Verwaltungswege erlassenen Anordnungen, 
die Innehaltung bestimmter Entfernung der Dimmen, Schober und Mieten von 
Gebäuden und gewisse Vorsichtsmaßregeln beim Moor= oder Heidbrennen. Auch 
gehören hieher die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Schießpulver, 
Sprengstoffen u. dergl. (s. J 27 S. 92). — Das Feuerhilfswesen, dessen 
Leitung und Beaufsichtigung der Orts= und Landespolizei unterliegt, ist durch 
das Ges. vom 2. April 1874 Nr. 16 zu einer Kreiskommunalangelegenheit erklärt 
worden. Jede Kreisversammlung (in der Stadt Braunschweig der Stadtmagist- 
rat in Uebereinstimmung mit dem Polizeidirektor) ernennt einen Kreisbranddirektor, 
welcher das gesamte Feuerlöschwesen der dem Kreis angehörigen Gemeinden zu 
überwachen und über seine Wahrnehmungen alljährlich dem Kreisausschuß zu 
berichten hat. Von Zeit zu Zeit stattfindende gemeinsame Beratungen der 
Kreisbranddirektoren dienen der tunlichsten Förderung und einheitlichen Durch- 
führung des Landesfeuerhilfswesens. In jeder Gemeinde wird aus den männ- 
lichen Gemeindegenossen vom vollendeten 18. bis 55. Lebensjahr zur Bekämpfung 
der Schadenfeuer innerhalb und außerhalb des Orts eine Feuerwehr (freiwillige 
oder Pflichtfeuerwehr, in den Städten auch kraft Statuts Berufsfeuerwehr) ge- 
bildet; benachbarte Ortschaften werden unter einem Bezirkshauptmann zu einem 
gemeinschaftlichen Feuerlöschbezirk vereinigt. Ausrüstung der Wehren und An- 
schaffung, wie Instandhaltung der Löschgeräte ist eine Gemeindelast, zu deren 
Erleichterung Beihilfen aus den Kreiskommunalkassen und aus Mitteln der Landes- 
brandversicherungsanstalt (s. § 40) geleistetet werden können. Für die bei Aus- 
übung ihres Dienstes zu Schaden gekommenen Mitglieder der Feuerwehr oder 
für deren Hinterbliebenen hat derjenige Kreisverband, in welchem der Verun- 
glückte seinen Wohnsitz hatte, in ausreichender und angemessener Weise Sorge 
zu tragen. 
40. Das Versicherungswesen. 
Durch eine zur Ausführung des Rö. vom 12. Mai 1901 erlassene VO. 
vom 16. Februar 1903 Nr. 4 ist die Zuständigkeit der Landesverwaltungsbehör- 
den (Kreisdirektionen, Polizeidirektion) zur Beaufsichtigung der der landes- 
behördlichen Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmungen näher geregelt 
worden und gegen Entscheidungen jener Behörden, soweit es sich um Gegen- 
  
1) Die Prüfungsordnungen in Bk. vom 24. September 1904 Nr. 58, vom 25. Juli 1905 
Nr. 35 und vom 25. Januar 1908 Nr. 9.
	        
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