Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

814. VI. Geistige Verwaltung: Unterricht, Bildung, Sittlichkeit. 135 
  
der Kasse der Landesbrandversicherungsanstalt verwalteten und durch Prozentsätze 
der eingegangenen Beiträge zur Anstaltskasse gebildeten Fonds gezahlt. Die Fest- 
stellung der Höhe dieser Prozentsätze erfolgt durch Vereinbarung zwischen Landes- 
regierung und der Landesversammlung oder deren Ausschuß ½. 
II. In Beziehung auf die Mobiliarversicherung hat ein G. vom 15. Mai 
1835 über die Versicherung bei auswärtigen Brandversicherungen eine Anzahl 
von Bestimmungen gegeben, die aber ihre Gültigkeit durch das Eingreifen der 
Reichsgesetzgebung größtenteils verloren haben. In Wirksamkeit geblieben sind 
die Vorschriften über die Ausübung der polizeilichen Ueberwachung der Feuer- 
versicherungsverträge nach ihrem Abschluß. Zum Zweck dieser „Nachkontrolle" 
haben die Generalagenten oder die Hauptbevollmächtigten der im Herzogtum 
zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften über die in jedem Monat abge- 
schlossenen Versicherungen den Aufsichtsbehörden Verzeichnisse einzureichen 2). 
VI. Geistige Perwaltung. 
# 41. Unterricht, Bildung, Sittlichkeit. — 
I. „Die Erhaltung, Verbesserung und Vervollkommnung der öffentlichen 
Unterrichtsanstalten bleibt ein vorzüglicher, jederzeit mit allen deshalb zu Ge- 
bote stehenden Mitteln zu befördernder Gegenstand der Fürsorge der Landes- 
regierung“ (NLO. 5 230). 
Der im staatlichen Interesse zunächst zu stellenden Forderung eines gewissen 
Maßes der Schulbildung aller Untertanen entspricht die gesetzlich geordnete, in 
der Regel von Zurücklegung des 5. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 
währende allgemeine „Schulpflichti gkeit“, deren Erfüllung der Staat durch 
Ordnungsstrafen, strafrechtliche Ahndung und polizeiliche Zwangsmaßregeln gegen 
die verantwortlichen Hüter der Kinder, geeignetenfalls gegen diese selbst erwirkt 3). 
Die allgemeinen Anstalten, in denen die Schulpflichtigkeit zu erfüllen ist, sind die 
evang.-lutherischen Gemeindeschulen (Landschulen, Stadt= und Bürgerschulen) ). 
„Jede Gemeinde muß eine Gemeindeschule haben“ 5), in der auch Angehörigen 
anderer Glaubensbekenntnisse Aufnahme zu gewähren ist 6). Die Unterhaltung 
jeder Gemeindeschule liegt vorbehältlich der Regreßnahme gegen dritte, aus be- 
sonderem Rechtsgrund Verpflichtete derjenigen Land= oder Stadtgemeinde ob, 
  
1) Die letzte derartige Vereinbarung: LA. vom 7. Dezember 1907 Nr. 68 Art. 4. 
2) Bk. des Staatsministeriums vom 10. Juni 1903 Nr. 34. 
3) G. vom 23. April 1840 Nr. 11 und 26. August 1896 Nr. 49, vom 12. Mai 1840 Nr. 20 
(vol. mit Konsistor.-Ausschreiben vom 12. November 1840 Nr. 41), PSt GB. vom 23. März 1899 
Nr. 27 5 13. Schulpflichtigkeit der Katholiken: G. vom 29. Dezember 1902 (G.-Sammlg. 1903 
Nr. 2 und Seite 15) #D7, der Dissidenten: G. vom 25. März 1873 Nr. 62 K 14. 
4) Ueber die Gemeindeschulen: G. vom 27. Oktober 1898 Nr. 54 (neue Redaktion eines 
G. vom 8. Dezember 1851) mit Ab G. vom 28. Juni 1902 Nr. 30 und 26. Mai 1904 Nr. 33. 
Einführung des Handarbeitsunterrichts (mit Zwang für die Schülerinnen zur Teilnahme vom 
vollendeten 8. Lebensjahr an): G. vom 19. Mai 1892 Nr. 20. — Einen guten Ueberblick über 
die geschichtliche Entwicklung des Volksschulwesens (ausführlicher darüber: Koldewoy, Geschichte 
des Schulwesens im Herzogtum Braunschweig bis 1831, 1891) und über die Schulverhältnisse 
der Gegenwart gibt RK. Zummermann, Beiträge zur Statistik des Herzogtums Heft 22. 
5) G. vom 27. Oktober 1898 § 2. Doch können vorhandene Schulverbände bestehen bleiben 
und neue mit Genehmigung der Landesregierung begründet werden. 
6) Indes bestehen in einzelnen Gemeinden auch staatlich anerkannte katholische Schulen.
	        
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