Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

8 43. VII. Das Finanzwesen der Selbstverwaltung. 145 
  
  
quellen sich gründende System des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 und schließt sich auch in seinen Einzelheiten bis auf wenige Ab- 
weichungen eng an dieses Gesetz an. 
Der finanzielle Bedarf der Gemeinden wird bestritten aus dem Gemeinde- 
vermögen (s. § 19), aus Gebühren, Beiträgen, den vom Staat oder den Kreis- 
verbänden ihnen überwiesenen Mitteln, indirekten und direkten Steuern 1). Ge- 
bühren können erhoben werden für Benutzung der von den Gemeinden im 
öffentlichen Interesse unterhaltenen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen und 
sollen erhoben werden, wenn diese einzelnen Gemeindemitgliedern oder ein- 
zelnen Klassen derselben (indes nicht den unbemittelten) vorzugsweise zum Vor- 
teil gereichen und der Ausgleich nicht durch Beiträge oder Mehr= oder Minder- 
belastung mit (direkten) Steuern erfolgt. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß 
die Verwaltungs= und Unterhaltungskosten der Veranstaltung einschließlich der Aus- 
gaben für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals dadurch gedeckt werden, 
doch sind unter besonderen Voraussetzungen gewisse Abweichungen von diesem 
Grundsatz mit Genehmigung der Aussichtsbehörden (Kreisdirektionen) gestattet. 
Beiträge dürfen zur Bestreitung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung 
solcher Veranstaltungen, welche im öffentlichen Interesse liegen, Grundeigen- 
tümern und Gewerbetreibenden, denen hiedurch besondere wirtschaftliche Vor- 
teile erwachsen, nach Maßgabe dieser Vorteile auferlegt werden; sie sind der 
Regel nach zu erheben, wenn andernfalls die Kosten (auch hier einschl. Verzinsung 
und Tilgung des Anlagekapitals) durch Steuern aufgebracht werden müßten. 
Erhebung von Kurtaxen ist auf Grund statutarischer Anordnungen zulässig. 
Zur Ausschreibung indirekter Steuern (innerhalb der durch die Reichsgesetz- 
gebung gezogenen Grenzen), wie direkter Steuern sind die Gemeinden, abge- 
sehen von der Warenhaussteuer, nur bei Unzulänglichkeit ihrer sonstigen Ein- 
nahmequellen befugt. Unstatthaft ist die Besteuerung der (im Gesetz näher 
angegebenen) nötigsten Nahrungsmittel, sowie von Brennstoffen aller Art. Die 
Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter und solcher direkter 
Gemeindesteuern, welche nicht in Prozentsätzen der vom Staat veranlagten 
Steuern (Grund-, Gewerbe-, Einkommen= und Ergänzungssteuer) erhoben werden, 
kann nur durch Statut erfolgen 2). Durch direkte Steuern darf nur der abzüg- 
lich des Ertrags der indirekten Steuern verbleibende Rest des Gesamtsteuer- 
bedarfs aufgebracht werden. Der Grundbesitz in der Gemeinde wird, falls be- 
sondere Steuern nicht im statutarischen Wege eingeführt sind, nach Prozenten 
des aus dem Grundsteuerkataster sich ergebenden Grundsteuerkapitals besteuert, 
unter Befreiung der Schlösser und Gärten des Landesfürsten und der Mitglieder 
seines Hauses, der für die Hoshaltung vorbehaltenen Grundstücke, der gottesdienst- 
  
1) Wenn das Ges. nicht gleich dem preuß. Vorbilde die Naturaldienste erwähnt, so bedeutet 
die Unterlassung nicht, daß jene überall als Gemeindelast abgeschafft sein sollen, sondern nur, 
daß sie vom Gesetz nicht berührt werden. Soweit sie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung 
(G. über das Feuerhilfswesen) bestehen, bleiben sie erhalten. Kommiss.-Bericht vom 9. Novem- 
ber 1898 (Verhandlg. des 24. ord. LT. Anl. 1206). 
2) GAb G. 5 16, 18. Eine durch G. vom 31. Mai 1882 Nr. 26 cingeführte Besteuerung 
öffentlicher Tanzmusiken ist bestehen geblieben. Hiezu: GAbG. § 14, Abs. 2. 
Rhamm, Braunschweig. 10
	        
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