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l 43. VII. Das Finanzwesen der Selbstverwaltung.
Nr. 22 hat indes den Gemeinden auch die Veranlagung der Steuer nach dem
Umsatz freigegeben, so zwar, daß mindestens die nach der bisherigen Gesetzgebung
zulässigen Beträge zur Erhebung gelangen, aber die Steuer 5% und bei auktions-
mäßigem Verkauf 10 % des Umsatzes nicht übersteigen darf. Gegen die Steuer-
festsetzung findet Beschwerde an die vereinigte Versammlung des Stadtmagistrats
und der Stadtverordneten, bezw. den Gemeinderat und in weiterem Instanzen-
zuge Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Kreisdirektion) statt. Gegen die Entschei-
dung der letzteren ist, falls es sich um die Frage handelt, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen des Wanderlagerbetriebs vorliegen, Klage bei dem Verwaltungs-
gericht zulässig 1).
2. Das Gesetz, betr. die Heranziehung der Warenhäuser zu einer besonderen
Gewerbesteuer, vom 28. März 1904 Nr. 23 schreibt nicht, wie es in Preußen,
Bayern, Württemberg geschehen, die Einführung einer Umsatzsteuer allgemein
vor, sondern verstellt deren Erhebung nach dem Vorgange Sachsens in die Ent-
schließung der Gemeinden. Zur Steuer können — und zwar mit einem Be-
trage von höchstens 2% des Umsatzes — herangezogen werden „alle stehenden
gewerblichen Unternehmungen, die von den Grundsätzen und Formen, unter
welchen der Geschäftsbetrieb steuerpflichtiger Gewerbe regelmäßig ausgeübt wird,
wesentlich abweichen, und die geeignet erscheinen, die in der Gemeinde ansässigen
Betriebe des Kleinhandels oder des Kleingewerbes erheblich zu benachteiligen“ 2).
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Besteuerung einer
gewerblichen Unternehmung vorliegen, steht der Aufsichtsbehörde zu, gegen deren
Spruch Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof statthaft ist. Die Feststellung der
Steuer erfolgt nach billigem Ermessen gleichfalls von jener Behörde und kann
durch Beschwerde bei dem Ministerium angefochten werden. Eine Eigentümlich-
keit und ein Vorzug des Gesetzes liegt in der (zugleich die wirtschaftspolitische Tendenz
desselben zum Ausdruck bringenden) Vorschrift, daß der Steuerertrag zur Förde-
rung des Kleinhandels und des Handwerks Verwendung finden soll. Zu diesem
Zweck werden derjenigen Gemeinde, in welcher die Steuer zur Erhebung kommt
(Domizil-Gemeinde), 25 des Steuerertrages überwiesen, wogegen ½ an die
Staatskasse abgeführt wird, um nach Bestimmung des Staatsministeriums dem
Interesse des gesamten Handwerks und Kleinhandels des Herzogtums zu dienen.
II. Die Kreiskommunalverbände (hiezu: Kr O. ##10—16, Ab G. vom 10. Dezem-
ber 1900 Nr. 66). — Reichen die Aufkünfte der Kreisfonds zur Erfüllung
der den Kreisverbänden obliegenden Leistungen und zur Erreichung der Kreis-
kommunalzwecke nicht aus, so haben die Kreisangehörigen den Fehlbetrag
durch Kreisabgaben zu decken. Die Verteilung solcher Abgaben auf die ein-
1) G. vom 5. März 1895 Nr. 26 5 55, 6. — Unter den Wanderlagerbetrieb fällt nicht
der Meß- und Marktverkehr, Verkauf auf öffentlichen Ausstellungen, Errichtung fester Verkaufs-
stellen für Dauer der Kurzeit in Bade-= und ähnlichen Orten, sowie Feilbieten von Lebens-
mitteln aller Art. — Nähere Bestimmungsmerkmale für Einzelfälle: Entsch, des Verw G. in Ztschr.
f. Rspfl. Bd. 52, Beih. S. 44 fg., Bd. 53, Beih. S. 58.
2) Als Beispiele nennt das Gesetz: Großbetriebe des Kleinhandels nach Art der Waren-
häuser, Abzahlungs-, Versteigerungs-, Ausverkaufs-, Rabattmarkengeschäfte und ähnliche, Zweig-
geschäfte auswärtiger Betriebe, Produktivgeschäfte und Konsumvereine (ohne Unterschied, ob
sie mit dem Verkauf ihrer Waren über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgehen darf oder nicht.