150 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. § 43.
zelnen Gemeinden und Gemarkungen erfolgt — mit Ausnahme der Wege-
baulasten, die gemäß der Bestimmungen der Wegeordnung aufzubringen sind
(. J 37 S. 123) — nach dem Verhältnis der an den Staat zu entrichtenden Ein-
kommen--, Grund= und Gewerbesteuern 1). Innerhalb der Gemeinden wird das
Kreisabgaben-Soll aufgebracht unter Heranziehung aller Gemeindesteuerpflichtigen
nach den Vorschriften des Gemeindeabgabengesetzes, innerhalb der Gemarkungen
nach Maßgabe des Grundsteuerkapitals. In der Stadt Braunschweig wird mit
Aufbringung der Kreisabgaben in gleicher Weise verfahren, wie mit der der
Gemeindesteuern. Abweichungen vom allgemeinen Verteilungsmaßstab können von
der Kreisversammlung beschlossen werden, wenn es sich um Einrichtungen handelt,
die nicht allen Teilen des Kreises gleichmäßig zu gute kommen. Eine doppelte
Heranziehung desselben Einkommens zu den Kreisabgaben ist unzulässig. Gegen
die Beschlüsse der Kreisversammlung über die Unterverteilung der Kreisabgaben
kann Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; für Beschwerden
einzelner Kreisangehöriger wegen ihrer Veranlagung kommen die hinsichtlich der
Veranlagung zu den Gemeindesteuern geltenden Vorschriften in Anwendung 2).
Dingliche Befreiungen von allen Kreisabgaben bestehen zu Gunsten der Schlösser
und Gärten des Landesfürsten und der Mitglieder seines Hauses, sowie der für
den Bedarf der Hofhaltung vorbehaltenen Grundstücke, der bisher zu den Gemeinde-
abgaben nicht herangezogenen Grundbesitzungen der Kirchen, Pfarrwitwentümer,
Schulen, Armen= und Wohltätigkeitsanstalten, der Begräbnisplätze und der Grund-
stücke des Kreiskommunalverbandes. Für ihre Person sind befreit Mitglieder des
Herzogl. Hauses, fremde Gesandte, und Besucher öffentlicher Unterrichtsanstalten.
Inwieweit Militärpersonen und Militäranstalten von Kreisabgaben befreit bleiben,
bestimmt sich nach der Reichsgesetzgebung.
1) Ab G. vom 10. Dezember 1900. Dabei werden dem Betrag der Einkommen= und
der Grundsteuer diejenigen Beträge hinzugerechnet, welche sich ergeben, wenn die im Kreis-
verbande belegenen Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unternehmungen und Grundbesitzungen
des Fiskus, des Kammerguts, des Kloster= und Studienfonds nach Maßgabe des vom Staat
festgesetzten Reineinkommens (s. S. 146, Anm. 2) zur Einkommensteuer, oder entsprechend dem
festgesetzten Grundsteuerkapital zur Grundsteuer herangezogen würden.
2) KrO. 15. Verw-RspflG. § 48.