Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

150 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. § 43. 
  
zelnen Gemeinden und Gemarkungen erfolgt — mit Ausnahme der Wege- 
baulasten, die gemäß der Bestimmungen der Wegeordnung aufzubringen sind 
(. J 37 S. 123) — nach dem Verhältnis der an den Staat zu entrichtenden Ein- 
kommen--, Grund= und Gewerbesteuern 1). Innerhalb der Gemeinden wird das 
Kreisabgaben-Soll aufgebracht unter Heranziehung aller Gemeindesteuerpflichtigen 
nach den Vorschriften des Gemeindeabgabengesetzes, innerhalb der Gemarkungen 
nach Maßgabe des Grundsteuerkapitals. In der Stadt Braunschweig wird mit 
Aufbringung der Kreisabgaben in gleicher Weise verfahren, wie mit der der 
Gemeindesteuern. Abweichungen vom allgemeinen Verteilungsmaßstab können von 
der Kreisversammlung beschlossen werden, wenn es sich um Einrichtungen handelt, 
die nicht allen Teilen des Kreises gleichmäßig zu gute kommen. Eine doppelte 
Heranziehung desselben Einkommens zu den Kreisabgaben ist unzulässig. Gegen 
die Beschlüsse der Kreisversammlung über die Unterverteilung der Kreisabgaben 
kann Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; für Beschwerden 
einzelner Kreisangehöriger wegen ihrer Veranlagung kommen die hinsichtlich der 
Veranlagung zu den Gemeindesteuern geltenden Vorschriften in Anwendung 2). 
Dingliche Befreiungen von allen Kreisabgaben bestehen zu Gunsten der Schlösser 
und Gärten des Landesfürsten und der Mitglieder seines Hauses, sowie der für 
den Bedarf der Hofhaltung vorbehaltenen Grundstücke, der bisher zu den Gemeinde- 
abgaben nicht herangezogenen Grundbesitzungen der Kirchen, Pfarrwitwentümer, 
Schulen, Armen= und Wohltätigkeitsanstalten, der Begräbnisplätze und der Grund- 
stücke des Kreiskommunalverbandes. Für ihre Person sind befreit Mitglieder des 
Herzogl. Hauses, fremde Gesandte, und Besucher öffentlicher Unterrichtsanstalten. 
Inwieweit Militärpersonen und Militäranstalten von Kreisabgaben befreit bleiben, 
bestimmt sich nach der Reichsgesetzgebung. 
  
1) Ab G. vom 10. Dezember 1900. Dabei werden dem Betrag der Einkommen= und 
der Grundsteuer diejenigen Beträge hinzugerechnet, welche sich ergeben, wenn die im Kreis- 
verbande belegenen Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unternehmungen und Grundbesitzungen 
des Fiskus, des Kammerguts, des Kloster= und Studienfonds nach Maßgabe des vom Staat 
festgesetzten Reineinkommens (s. S. 146, Anm. 2) zur Einkommensteuer, oder entsprechend dem 
festgesetzten Grundsteuerkapital zur Grundsteuer herangezogen würden. 
2) KrO. 15. Verw-RspflG. § 48.
	        
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