Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

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Anhang. 
I. Neue Landschafts-Ordnung für das HFerzogtum Braunschweig!#). 
Von GSottes Gnaden, Wir, Mälhelm, Herzog zu Braunschweig und Tüneburg ete. 
Eingedenk Unsers hohen Berufes, das Glück Unserer getreuen Untertanen nach 
Kräften zu befördern und die Rechte Aller zu sichern, haben Wir eine Revision der 
Landschaftsordnung von 1820 notwendig erachtet, und nach beendigter Beratung 
und getroffener Uebereinkunft mit getreuer Landschaft erlassen Wir, mit Zustim- 
mung Unserer getreuen Stände, die gegenwärtige neue Landschaftsordnung, als das 
Grundgesetz des Landes; jedoch hinsichtlich der im § 109 und 110 enthaltenen, sich 
auf das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht beziehenden Bestimmnngen, unter 
ausdrücklichem Vorbehalt der dieserhalb mit den Fürstlichen Häusern Waldeck und 
Pyrmont, Lippe und Schaumburg-Lippe, zu treffenden Verabredungen?). 
Erstes Kapitel. 
Von dem Herzogtume, der Regierungsform und dem Lan dei'sfürsten. 
§ 1. 1. Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes. 
Die sämtlichen Herzogl. Lande bilden einen, durch dasselbe Grundgesetz verbun- 
denen, unteilbaren Staat, und kein Bestandteil des Herzogtums kann ohne Zustim- 
mung der Stände, Grenzberichtigungen ausgenommen, veräußert werden. 
5§ 2. 2. Regierungsform. Die Regierungsform des Herzogtums ist 
die erblich monarchische. 
§ 3. 3. Staatsoberhaufpt. Der souveräne Landesfürst, als Oberhaupt 
des Staates, vereinigt in sich die gesamte, ungeteilte Staatsgewalt, und übt sie auf 
verfassungsmäßige Weise aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
§ 4. 4. Reversalen. Der Landesfürst wird in dem Patente, durch wel- 
ches er seinen Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine Huldigung anordnet, 
zugleich bei seinem Fürstlichen Worte versichern, daß er die Landes-Verfassung, in 
allen ihren Bestimmungen, beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle. 
  
1) Der nachstehende Abdruck des Landesgrundgesetzes berücksichtigt bei den einzelnen Para- 
graphen nur diejenigen Abänderungen und Wandlungen, welche sie durch die Landes gesetz- 
gebung erfahren haben, nicht auch die Einwirkungen, welche die Auflösung des Deutschen Bun- 
des hie und da auf den Gesetzestext würde haben nach sich ziehen müssen, noch auch die viel- 
fachen Umgestaltungen verfassungsrechtlicher Normen infolge des Eingreifens der Reichsgesetz- 
gebung. In ersterer Hinsicht kommen in Betracht: die s 7, Abs. 1, 11, 12, 17, 19, 31, 102 
und 103, Abs. 1, 180 Nr. 2, 206, Abs. 3 der NLO. In letzterer: § 7, Abs. 2, 9, 24, 29, 
31, 35, 40, 51, 98 Nr. 3, 102, 104, 113 Nr. 4, 116 (Porto), 120, 121, 134, 135, 172, 174, 
10n daun das gesamte Kapitel 7 (Rechtspflege) bis auf die §#5 195 bis 197 und den §# 208, 
endlich 211. 
2) Der Schlußsatz hat nachdem die Justizkonventionen mit den betreffenden Staaten teils 
1855, teils 1879 aufgehoben worden sind, keine Bedeutung mehr.
	        
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