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besonderen Rechtsverhältnissen verbunden ist. Dasselbe findet auch auf mehrere im
Verbande stehende Gemeinden Anwendung.
§ 51. 3) Entschädigung wegen allgemeiner Lasten. Alle Lasten, welche nicht
durch die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden oder eines Verbandes von Gemeinden,
sondern durch die Erfüllung allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder einzelner
Teile desselben herbeigeführt werden, z. B. Einquartierungen und Kriegsfuhren,
müssen, insoweit nicht besondere Rechtsverhältnisse eine Ausnahme begründen, von
dem gesamten Lande oder dem betreffenden Landesteile in dem Maße getragen
werden, daß diejenigen, welchen die Last wirklich aufgelegt ist, Entschädigung erhalten.
g. Gemeindebeamten. 3 52. Sämtliche Vorstände, sowie die übrigen Beamten
der Gemeinden, sind auf Festhaltung der Landesverfassung und Wahrnehmung der
dadurch begründeten Rechte der Gemeinden zu verpflichten.
B. Besondere Bestimmungen.
1) Für die städtischen Gemeinden. 8 53. a. Allgemeine Rechte. Die Bürger-
schaft in den Städten und denjenigen Flecken, welchen eine städtische Verwaltung
zugestanden ist, soll berechtigt sein:
1) durch eine doppelte Wahlhandlung ihre Vertreter zu wählen 1);
2) durch diese Vertreter und die stimmführenden Mitglieder des Magistrats die
Beamten der Stadtverwaltung frei zu wählen, und zwar in dem Maße, daß
nur die stimmführenden Mitglieder des Magistrats der Landesfürstlichen Be-
stätigung bedürfen 2);
3) durch diese Vertreter bei der Verwaltung aller Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere bei allen denen, welche das Vermögen, die Rechte und Verbind-
lichkeiten, sowie die Bewilligung der von der Gemeinde zu tragenden Lasten
und Leistungen zum Gegenstande haben, mitzuwirken.
§ 54. b. Städteordnungen. Auf den Grund der Bestimmungen dieses Ka-
pitels sollen die Rechtsverhältnisse der städtischen Gemeinden und deren Beamten
durch die allgemeine Städteordnung und die jeder einzelnen städtischen Gemeinde
durch ein besonderes Statut näher und ausführlicher festgesetzt werden 3).
2) Für die Landgemeinden. 38 55. a. Ortsvorsteher und Ortsgeschworene.
Den Landgemeinden steht das Recht zu, ihre Ortsvorsteher, unter Vorbehalt der
Bestätigung von Seiten der Regierungsbehörde, zu wählen. Gleichfalls haben sie
das Recht, ihre Ortsgeschworenen selbst zu wählen, und durch diese alle Gemeinde-
angelegenheiten mit zu beraten, insofern nicht bei wichtigen Gegenständen den Rat
der versammelten Gemeinde zu vernehmen erforderlich erachtet würde.
Diesen Grundsätzen gemäß sollen die Verhältnisse der Landgemeinden durch
eine Gemeindeordnung festgestellt, und in dieser über die Wahl des Ortsvorstehers
und der Ortsgeschworenen das Nähere bestimmt werden.
§ 56. b. Neue Anbauer. lNeue Anbauer sollen nicht ohne vorgängige Bernehmung der Landge-
meinde, und im Falle eines Widerspruchs nicht ohne vorgängige Entscheidung der Verwaltungebehörden über die vor-
gebrachten Gründe, zugelassen werden!.
Viertes Kapitel.
Von den Candständen.
Erster Titel.
Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der
Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
Erster Abschnitt.
Wesen und Zweckder Stände. 857. Die Stände des Herzogtums
vertreten in dem grundgesetzlichen Verhältnisse zu der Landesregierung die Gesamt-
1) Schon die St O. vom 19. März 1850 setzt an Stelle der doppelten Wahlhandlung direkte
Wahlen.
2) Seit der St D. von 1850 bedarf nur der Vorsitzende des Magistrats dieser Bestätigung.
3) Erlaß eines Statuts unterliegt seit der St O. von 1850 dem freien Ermessen der Stadt-
verwaltung.
4) Aufgehoben durch G. vom 18. September 1876 Nr. 84.