Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Anhang: I. Neue Landes-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig 88 1—5. 157 
  
heit der Landeseinwohner und sind daher berechtigt und verpflichtet, deren ver- 
fassungsmäßige Rechte und allgemeine Interessen wahrzunehmen, und auf die ge- 
setzlich vorgeschriebene Weise geltend zu machen. 
§ 58. Die gesamte Landschaft bildet ein ungetrenntes Ganzes. 
§ 59. Sie übt ihre verfassungsmäßige Wirksamkeit entweder in voller Ver- 
sammlung auf Land- und Konvokationstagen durch die Ständeversammlung, oder, 
zwischen den Landtagen und während deren Vertagung, durch das Organ des stän- 
dischen Ausschusses. 
Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landes--Versamm- 
lung. d. d. Braunschweig, den 6. Mai 1899 Nr. 31 1). 
Von Gottes Gnaden, Wir, Albrecht, Prinz von Preußen, Regent des Her- 
zogtums Braunschweig, erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung das nach- 
folgende Gesetz: 
§ 1. Die Landesversammlung besteht aus 48 Abgeordneten, von welchen 30 
durch allgemeine Wahlen, und zwar 15 in den Stadtgemeinden, 15 in den Land- 
gemeinden, die übrigen 18 von den in 5 4 aufgeführten Berufsständen in beson- 
deren Wahlen gewählt werden. 
8 2. Die 14 Städte des Herzogtums bilden 9] 10 Wahlbezirke, in deren jedem 
die nachbemerkte Zahl von Abgeordneten gewählt wird: 
1) Braunschweigl 131 2 Abgeordnete, 
2) Braunschweig H1. 1(37 2 
3) Braunschweig III ...... 
is 
77 
2 
4) Braunschweig IV . 2 „ 
[4] 5) Wolfenbüttel und Schöppenstedt . 2 „ 
[5] 6) Helmstedt ..— .. . . . 1 Abgeordneter, 
[6] 7) Schöningen und Königslutter .. 1 
(71 8) Holzminden, Stadtoldendorf u. Eschershausen 1 
1 
1 
[81 9) Gandersheim, Seesen und Bad Harzburg 
77 
1 
77 
19) 10) Blankenburg und Hasselfelde ... ) 
szDtexandgememdenwerdenm6 Wahlbezirke eingeteilt, in deren jedem 
die dabei bemerkte Zahl von Abgeordneten gewählt wird: 
1) Landkreis Braunschweig . . ... 3 Abgeordnete, 
2) Landkreis Helmstett 3 „ 
3) Landkreis Wolfenbüttel ohne Amtsbezirk Harzburg 3 „ 
4) Landkreis Gandersheim mit Amtsbezirk Harzburg 3 5 
5) Landkreis Holzminden 2 
6) Landkreis Blankenbunrg 1 Abgeorbneter. 
§s4. Zu den wahlberechtigten Berufsständen gehören und es wählen: 
I. Die angestellten Geistlichen der evangelischen Landeskirche 2 Abgeord- 
nete aus ihrer Mitte, 
II. Die Großgrundbesitzeses 48 » 
III. Die Gewerbetreibenden 3 „ 
IV. Die wissenschaftlichen Berufsstände .. .4 » 
V. Die höchstbesteuerten Einkommensteuerpflichtigen. 5 
§ 5. Bei den besonderen Wahlen der im & 4 aufgeführten Berufsstände werden 
die Abgeordneten in folgenden Bezirken gewählt: 
I. 1 Abgeordneter der Geistlichen des Kreises Braunschweig und des Kreises 
Wolfenbüttel, 
1 Abgeordneter der Kreise Helmstedt, Holzminden, Gandersheim und Blan- 
kenburg, 
1) Der 2. und 3. Abschnitt des Kap. 4 der NLO., von denen jener in den 3§ 60—86 die 
Zusammensetzung der Ständeversammlung, dieser in den uien §#§# 87— 93 die des ständischen Ausschus- 
ses festsetzte, sind aufsgehoben durch G. vom 22. November 1851 Nr. 48, welches dann wieder 
durch obiges Gesetz ersetzt worden ist. 
2) Die Aenderungen der Zahl der Wahlbezirke, jetzt (durch Einschaltung des Wahlbezirks 2 
Braunschweig IV) 10 statt 9 und der Verteilung der auf die ersten 4 (früher 3) derselben entfal- 
lenden Abgeordneten beruhen auf dem Gesetz vom 16. März 1908 Nr. 17 (Art. 1), welches mit 
Anordnung der Wahlen für die nächste neue Wahlperiode (beginnend 1912) in Kraft tritt (Art. 11). 
 
	        
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