Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

158 Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogitum Braunschweig §#6—13. 
  
II. 4 Abgeordnete der Großgrundbesitzer des Landes; 
III. 1 Abgeordneter der Gewerbetreibenden des Kreises Braunschweig, 
1 Abgeordneter der Kreise Wolfenbüttel und Helmstedt, 
1 Abgeordneter der Kreise Holzminden, Gandersheim und Blankenburg, 
IV. 2 Abgeordnete der wissenschaftlichen Berufsstände des Kreises Braun- 
schweig, 
1 Abgeordneter der Kreise Wolfenbüttel und Helmstedt, 
1 Abgeordneter der Kreise Holzminden, Gandersheim und Blankenburg, 
V. 2 Abgeordnete der höchstbesteuerten Einkommensteuerpflichtigen 
der Stadt Braunschweig, 
1 Abgeordneter der übrigen Städte des Landes, 
2 Abgeordnete der Landgemeinden zusammen. 
§ . Die Wahlberechtigung in einer der voranstehenden Abteilungen der ### 4 
und 5 schließt das Wahlrecht in jeder folgenden aus. Wer an mehreren Orten in 
derselben Abteilung wahlberechtigt ist, kann sein Wahlrecht nur an einem Orte aus- 
üben und hat sich darüber vor der Wahl zu entscheiden. 
§ 7. Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind an die physische Person geknüpft; 
aktive Militärpersonen sind von ersterer ausgeschlossen. 
Im übrigen ist als Abgeordneter wählbar jeder männliche Braunschweigische 
Staatsangehörige, der das 30. Lebensjahr zurückgelegt und mindestens 1 Jahr lang 
vor seiner Wahl im hiesigen Lande seinen Wohnsitz gehabt hat. 
Nicht wählbar ist, wer rechtskräftig zu Freiheitsstrafen wegen einer Straftat 
verurteilt ist, für welche auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden 
kann, wer sich im Konkurse befindet oder für seine Person oder sein Vermögen 
unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, endlich wer auf Grund der Geschäfts- 
ordnung auf immer von der Landesversammlung ausgeschlossen ist. 
Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen, entscheidet im Zweifel end- 
gültig die Landesversammlung. 
8 8. Die Wahlen der Abgeordneten der Stadt- und der Landgemeinden (54 2 
und 3) sind mittelbare. Die Wahlberechtigten wählen, eingeteilt nach dem Maße 
der von ihnen aufgebrachten direkten Gemeindesteuern, in drei Klassen, auf deren 
jede ein Dritteil der Steuern fällt, als Urwähler die Wahlmänner, und zwar jede 
Klasse für sich die gleiche Zahl von Wahlmännern. Die Wahlmänner aller drei 
Klassen wählen vereint die Abgeordneten. Im Wahlgesetze kann bestimmt werden, 
daß der ersten Klasse bis zu mindestens 5, der zweiten Klasse bis zu mindestens 
20 Prozent der Gesamtheit der Wahlberechtigten angehören sollen. 
Die Wahlen der Abgeordneten der Berufsstände (S# 4 und 5) erfolgen un- 
mittelbar durch die Wahlberechtigten. 
Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und das Wahlverfahren 
enthält das Wahlgesetz. 
§ 9. Die Wahl zum Abgeordneten kann abgelehnt werden. Niemand kann 
einen Auftrag zum Abgeordneten von mehreren Wahlkörpern annehmen. 
§ 10. Zivilbeamte, Geistliche und Schullehrer bedürfen keines Urlaubes zum 
Eintritt in die Landesversammlung. Ihr Dienstgehalt läuft während ihrer Tätig- 
keit als Abgeordnete fort, die Kosten der Vertretung im Dienste trägt der Staat. 
§s 111. Die Wahlperioden der Landesversammlung werden auf die Dauer von 
vier Jahren festgesetzt. 
§ 12. Vor dem Beginne einer neuen Wahlperiode, sowie nach einer vom 
Landesfürsten nach § 147 der Neuen Landschafts-Ordnung verfügten Auflösung der 
Landesversammlung werden sämtliche Abgeordnete neu gewählt. 
Bei jeder Wahl können die bisherigen Abgeordneten wieder gewählt werden. 
Im Falle der Auflösung der Landesversammlung dauert die neue Wahlperiode, 
von dem auf die Neuwahl folgenden Januar an gerechnet, noch vier Jahre. 
§ 13. Der Auftrag der Abgeordneten erlischt: 
1) durch Ablauf der Zeit, für welche sie gewählt sind, 
2) durch Auflösung der Versammlung, und zwar in beiden Fällen mit Been- 
digung der neuen Wahl des betreffenden Wahlkörpers, 
3) durch Wegfall einer der Voraussetzungen der Wählbarkeit,
	        
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