Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung sür das Herzogtum Braunschweig 588 113—116. 163
glieder des Staatsministeriums oder des Ausschusses gebilligt, so findet eine stän-
dische Anklage nicht weiter statt.
Die ordentlichen Gerichte dürfen daher wegen verletzter Verfassung gegen die
Mitglieder des Staatsministeriums und des ständischen Ausschusses von Amtswegen
nicht verfahren.
VIII. Recht der Konvokationstage.
§ 113. Kraft althergebrachten Rechts darf sich die Ständeversammlung in den
durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, aber auch nur in diesen, auch ohne
landesfürstliche Berufung versammeln, beraten und Beschlüsse fassen.
Dieses Konvokationsrecht soll stattfinden:
1) auf Veranlassung einer plötzlichen allgemeinen Landesgefahr;
2) wenn loieses das Landesgrundgesetz verletzt wird und Anträge zu dessen Schutze
zu machen sind, insbesondere, wenn der Landtag nicht binnen s2 Jahrenj] der
gesetzlichen Frist berufen wird 1);
3) wenn der ständische Ausschuß zu ergänzen ist;
4) wenn bei dem (#and#gerichte)! Obergerichte von der Landschaft zu besetzende
Vakanzen zwischen den Landtagen, und zwar 4 Monate vor der Versammlung des
nächsten Landtages entstanden sind;
5) wenn die Stelle des Landsyndikus erledigt ist.
In einer solchen Versammlung darf nichts vorgenommen werden, als der Gegen-
stand, der sie veranlaßt hat.
Nach einer von dem Landesfürsten verfügten Auflösung der Ständeversamm-
lung kann das Konvokationsrecht vor Eröffnung des Landtags nicht ausgeübt wer-
den, ausgenommen in dem unter 1. aufgeführten Falle.
IX. Recht, Bittschriften anzunehmen.
§ 114. Die Ständeversammlung kann von einzelnen und Korporationen in den
z 103 und 107 erwähnten Fällen Bittschriften lannehmen, wenn die Bittsteller nachweisen,)
und Beschwerden über die Landesbehörden annehmen, letztere jedoch nur, wenn
die Beschwerdeführer nachweisen, daß sie bei der Landesregierung um Abhilfe
ihrer Beschwerde vergeblich nachgesucht haben.
Bittschriften oder Eingaben anderen Inhalts, von Einzelnen oder Korporationen anzunehmen, ist die Stände-
versammlung nicht befugt. )
X. Ernennung des Landsyndikus und dessen Substituten.
§1115. Der Ständeversammlung steht das Recht zu, einen Landsyndikus zu be-
stellen, und zwar wird derselbe durch absolute Stimmenmehrheit, auf die für die
Wahl der Abgeordneten vorgeschriebene Weise, erwählt. Seine Anstellung ist lebens-
länglich, jedoch damit die Verwaltung eines andern Staatsamts unvereinbar.
Die Bestimmungen des Gesetzes über den Zivil--Staatsdienst finden auf ihn
nur insofern Anwendung, als dieses in der Bestallung erklärt ist 3).
Auch wird die Ständeversammlung für die Dauer jeder Landtagsversammlung
dem Landsyndikus einen Substituten bestellen, und diesen gleichfalls nach absoluter
Stimmenmehrheit erwählen.
Von der Erwählung des Landsyndikus und des Substituten wird der Landes-
regierung Anzeige gemacht, und der Erwählte von der Ständeversammlung oder
dem ständischen Ausschusse auf sein Amt, zugleich mit Ablegung des Erbhuldigungs-
eides, vereidet.
XI. Gerichtssporteln-, Stempel- und Porto-Freiheit.
§ 116. Die Landschaft hat die Freiheit von Gerichtssporteln, Stempeln und
Porto ferner zu genießen.
1) Die Abänderungen beruhen auf G. vom 26. März 1888 Nr. 12 K 7 3.
2) Die Abänderung im Abs. 1 und die Beseitigung des Abs. 2 sind erfolgt durch G. vom
20. April 1848 Nr. 16 N 1.
3) Die Dienstverhältnisse des Landsyndikus werden schon seit 1833 durch Spezialgesetz in
Form einer Vereinbarung mit der Landesregierung geregelt. Jetzt: Bk. vom 18. Dezember 1890
Nr. 73.
117