164 Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig 88 117 - 127.
XII. Siegel.
§ 117. Die Landschaft führt ein eigenes Siegel.
Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des ftndischen Kusschusses.
A. Allgemeiner Grundsatz.
§5 118. Der ständische Ausschuß hat das Recht und die Pflicht:
1) zwischen den Landtagen auf die Vollziehung der zwischen dem Landesfürsten
und den Ständen getroffenen Vereinbarungen zu sehen, sowie die ihm in
dieser Hinsicht erforderlich scheinenden Anträge bei der Landesregierung zu
machen;
2) diejenigen besonderen Befugnisse auszuüben, welche ihm das Gesetz anweiset.
B. Besondere Befugnisse.
1. Im Finanzwesen. 89 119. Die Mitwirkung des ständischen Ausschusses im.
Finanzwesen ist in dem sechsten Kapitel bestimmt.
§ 120. 2. Bei der Gesetzgebung. Gebietet das Staatswohl dringende Eile oder
würde der vorübergehende Zweck des Gesetzes durch Verzögerung vereitelt, so können
zwischen den Landtagen die das Landes-, Finanz= und Steuerwesen, sowie die
Militärpflicht und die Aushebung der Mannschaften betreffenden Gesetze mit Zu-
stimmung des Ausschusses erlassen werden. Die Landesregierung entscheidet unter
Verantwortlichkeit sämtlicher stimmführenden Mitglieder des Staatsministeriums
darüber: ob jene Voraussetzungen eingetreten seien? Gesetze dieser Art sind der
Ständeversammlung baldigst zur Genehmigung vorzulegen und treten außer Wirk-
samkeit, wenn diese versagt wird.
§ 121. Fortsetzung. Einzelne, das bürgerliche und Strafrecht, den bürgerlichen
und Straf-Prozeß betreffende Gesetze (nicht aber ganze Gesetzbücher, eine Hypo-
theken-Ablösungs= und Gemeinheits--Teilungsordnung) können zwischen den Land-
tagen mit Zustimmung des Ausschusses erlassen werden.
§122. Fortsetzung. Durch die mit Zustimmung des Ausschusses erlassenen
Gesetze kann indes nie dieses Landesgrundgesetz oder ein mit demselben publiziertes
Gesetz ergänzt, erläutert oder abgeändert, oder eine organische Einrichtung getroffen
oder verändert werden.
§ 123. Fortsetzung. Alle Gesetze, bei welchen das Gutachten und der Rat
der Stände gehört werden muß, können zwischen den Landtagen mit dem Gutachten
und Rat des Ausschusses erlassen werden, mit Ausnahme einer allgemeinen Polizei-
ordnung.
§ 124. 3. Verbindlichkeit, der Landesregierung Berichte und Gutachten zu er-
statten. Die Landesregierung kann von dem ständischen Ausschusse, so oft es ihr
gut dünkt, Nachrichten, Berichte und Gutachten einziehen.
Insbesondere kann sie Gesetzentwürfe, welche sie demnächst an die Ständever-
sammlung zu bringen denkt, dem Ausschusse zuvor zur Begutachtung vorlegen.
§ 125. 4. Recht, die Ständeversammlung zu berufen. Der Ausschuß ist befugt,
in den & 113 aufgeführten Fällen die Ständeversammlung zusammen zu berufen,
um die erforderlichen Beschlüsse und Wahlen zu veranlassen.
Von einer solchen Berufung, sowie von deren Zwecke, ist sogleich bei der Er-
lassung der Konvokationsschreiben der Landesregierung Anzeige zu machen.
§ 126. 5. Besondere Aufträge. Die Ständeversammlung kann, mit Zustimmung
der Landesregierung, dem Ausschusse durch spezielle Vollmacht für einzelne be-
stimmte Geschäfte alle die Rechte übertragen, welche sie selbst hat.
§ 127. 6. Sonstige Befugnisse. Außerdem hat der ständische Ausschuß die Ober-
aufsicht über das landschaftliche Archiv, loie Führung der Rittermatrikel!1) die Erteilung der
Landschaftlichen Stipendien, die Leitung der Verwaltung der Sammlungen, Kapi-
talien und Grundstücke der Landschaft, sowie die ihm durch die Geschäftsordnung
übertragenen Funktionen, zu besorgen.
1) Beseitigt durch G. vom 5. März 1891 Nr. 9.