Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

164 Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig 88 117 - 127. 
  
XII. Siegel. 
§ 117. Die Landschaft führt ein eigenes Siegel. 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten des ftndischen Kusschusses. 
A. Allgemeiner Grundsatz. 
§5 118. Der ständische Ausschuß hat das Recht und die Pflicht: 
1) zwischen den Landtagen auf die Vollziehung der zwischen dem Landesfürsten 
und den Ständen getroffenen Vereinbarungen zu sehen, sowie die ihm in 
dieser Hinsicht erforderlich scheinenden Anträge bei der Landesregierung zu 
machen; 
2) diejenigen besonderen Befugnisse auszuüben, welche ihm das Gesetz anweiset. 
B. Besondere Befugnisse. 
1. Im Finanzwesen. 89 119. Die Mitwirkung des ständischen Ausschusses im. 
Finanzwesen ist in dem sechsten Kapitel bestimmt. 
§ 120. 2. Bei der Gesetzgebung. Gebietet das Staatswohl dringende Eile oder 
würde der vorübergehende Zweck des Gesetzes durch Verzögerung vereitelt, so können 
zwischen den Landtagen die das Landes-, Finanz= und Steuerwesen, sowie die 
Militärpflicht und die Aushebung der Mannschaften betreffenden Gesetze mit Zu- 
stimmung des Ausschusses erlassen werden. Die Landesregierung entscheidet unter 
Verantwortlichkeit sämtlicher stimmführenden Mitglieder des Staatsministeriums 
darüber: ob jene Voraussetzungen eingetreten seien? Gesetze dieser Art sind der 
Ständeversammlung baldigst zur Genehmigung vorzulegen und treten außer Wirk- 
samkeit, wenn diese versagt wird. 
§ 121. Fortsetzung. Einzelne, das bürgerliche und Strafrecht, den bürgerlichen 
und Straf-Prozeß betreffende Gesetze (nicht aber ganze Gesetzbücher, eine Hypo- 
theken-Ablösungs= und Gemeinheits--Teilungsordnung) können zwischen den Land- 
tagen mit Zustimmung des Ausschusses erlassen werden. 
§122. Fortsetzung. Durch die mit Zustimmung des Ausschusses erlassenen 
Gesetze kann indes nie dieses Landesgrundgesetz oder ein mit demselben publiziertes 
Gesetz ergänzt, erläutert oder abgeändert, oder eine organische Einrichtung getroffen 
oder verändert werden. 
§ 123. Fortsetzung. Alle Gesetze, bei welchen das Gutachten und der Rat 
der Stände gehört werden muß, können zwischen den Landtagen mit dem Gutachten 
und Rat des Ausschusses erlassen werden, mit Ausnahme einer allgemeinen Polizei- 
ordnung. 
§ 124. 3. Verbindlichkeit, der Landesregierung Berichte und Gutachten zu er- 
statten. Die Landesregierung kann von dem ständischen Ausschusse, so oft es ihr 
gut dünkt, Nachrichten, Berichte und Gutachten einziehen. 
Insbesondere kann sie Gesetzentwürfe, welche sie demnächst an die Ständever- 
sammlung zu bringen denkt, dem Ausschusse zuvor zur Begutachtung vorlegen. 
§ 125. 4. Recht, die Ständeversammlung zu berufen. Der Ausschuß ist befugt, 
in den & 113 aufgeführten Fällen die Ständeversammlung zusammen zu berufen, 
um die erforderlichen Beschlüsse und Wahlen zu veranlassen. 
Von einer solchen Berufung, sowie von deren Zwecke, ist sogleich bei der Er- 
lassung der Konvokationsschreiben der Landesregierung Anzeige zu machen. 
§ 126. 5. Besondere Aufträge. Die Ständeversammlung kann, mit Zustimmung 
der Landesregierung, dem Ausschusse durch spezielle Vollmacht für einzelne be- 
stimmte Geschäfte alle die Rechte übertragen, welche sie selbst hat. 
§ 127. 6. Sonstige Befugnisse. Außerdem hat der ständische Ausschuß die Ober- 
aufsicht über das landschaftliche Archiv, loie Führung der Rittermatrikel!1) die Erteilung der 
Landschaftlichen Stipendien, die Leitung der Verwaltung der Sammlungen, Kapi- 
talien und Grundstücke der Landschaft, sowie die ihm durch die Geschäftsordnung 
übertragenen Funktionen, zu besorgen. 
1) Beseitigt durch G. vom 5. März 1891 Nr. 9.
	        
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