Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig §## 128—135. 165 
  
Dritter Titel. 
Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, so wie von 
den Verhandlungen des ständischen Ausschusses. 
Erster Abschnitt. 
Von den Landtagen. 
§ 128. 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage. Die Ständeversammlung 
muß alle 1212 Jahre zu einem ordentlichen Landtage von der Landesregierung be- 
rufen werden. 
Die ordentlichen Landtage sollen in der Regel in dem Monate November beginnen.] Außerdem steht 
es ldem Landesfürsten] der Letzteren frei, jederzeit iwenn er es für notwendig hält, die Stände- 
versammlung zu einem außerordentlichen Landtage lzu konvozieren zusammenzurufen 1). 
Die ordentlichen Landtage sollen im Monat Januar beginnen. 
§ 129. 2. Ungesetzliche Versammlungen. Mit Ausnahme der in dem & 113 auf- 
geführten Fälle dürfen die Abgeordneten sich nicht versammeln, ohne von dem 
Landesfürsten berufen zu sein. 
Solche landesfürstlich nicht berufene Versammlungen sind strafbar und deren 
Beschlüsse ungültig. 
§ 130. 3. Berufung der Ständeversammlung. Der Landesfürst beruft die Ab- 
geordneten durch eine Verordnung, in welcher er zugleich die Zeit und den Ort der 
Versammlung bestimmt, und in der Regel die den Ständen vorzulegenden Propo- 
sitionen, insofern sie Gesetzentwürfe betreffen, im allgemeinen bezeichnet. 
l 131. 4. Eröffnung des Landtags. Der Landtag wird von dem Landes- 
fürsten in Person oder durch einen landesfürstlichen Bevollmächtigten unter den 
von Höchstdemselben zu bestimmenden Feierlichkeiten eröffnet. 
§ 132. 5. Eid der Abgeordneten. Bei der Eröffnung des Landtags schwört 
jeder Abgeordnete folgenden Eid: 
„Ich schwöre Treue dem regierenden Landesfürsten und Höchstdessen Nach- 
„folgern aus dem Hause Braunschweig, Gehorsam den Gesetzen und ge- 
„wissenhafte Ausübung und Erfüllung der Rechte und Pflichten eines Ab- 
„geordneten.“ 
Dieser Eid wird bei folgenden Landtagen nur von denen geleistet, welche zum 
ersten Male als Abgeordnete gewählt sind. Mitglieder, die bei Eröffnung eines 
Landtages nicht beeidigt sind, leisten den Eid bei ihrem Eintritt in die Ständever- 
sammlung vor dieser?). 
*133 6. Unzulässigkeit von Instruktionen und Mandaten. Die Abgeordneten 
haben bei ihren Abstimmungen ganz allein ihrer, auf sorgfältige Prüfung der vorlie- 
genden Gegenstände gegründeten, eigenen Ueberzeugung und ihrem Gewissen zu 
folgen, keineswegs aber Instruktionen von andern anzunehmen und zu beachten. Sie 
können ihre ständischen Befugnisse nur bei persönlichem Erscheinen in der Stände- 
versammlung ausüben. 
§ 134. 7. Recht der freien Aeußerung. Die Mitglieder der Landschaft haben 
bei ihren Beratungen das Recht, ihre Meinung frei zu äußern, und können wegen 
Verletzung der Geschäftsordnung lwelche weder ein besonderes Verbrechen, noch eine persönliche Be- 
leidigung enthalten)), nur von der Ständeversammlung selbst zur Verantwortung ge- 
zogen werden. 
§ 135. 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung. 
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann während der Landtagsversammlung 
verhaftet werden, als entweder im Wege des Wechselverfahrens, oder wenn dasselbe 
auf frischer verbrecherischer Tat ergriffen wird, oder mit Zustimmung der Stände- 
versammlung. In den beiden ersten Fällen hat die verhaftende Behörde dem 
1) Die bezeichneten Aenderungen beruhen auf dem G. vom 26. März 1888 Nr. 1282. 
2) Hiezu: G. vom 16. Februar 1880 Nr. 9 Seite 180 unter III, 1. 
3) Die eingeklammerten Worte sind als aufgehoben zu betrachten nach dem G. vom 
9. August 1867 Nr. 
 
	        
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