Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

180 Anhang: III. Ergänzung des vorstehenden Gesetzes 88 1—2. 
  
Eine etwa erforderliche Wiederholung der Wahl findet in gleicher Weise statt. 
Alle, die es angeht, haben sich hienach zu richten. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen 
Geheime-Kanzlei-Siegels. 
Braunschweig, den 16. Februar 1879. 
Wilhelm, Herzog. (L. S.) 
W. Schulz. Trieps. Graf Görtz-Wrisberg. 
  
III. GErgänzungen des vorstehenden Gesetzes. 
1. Gesetz, die Feststellung der während der Regierung eines auf Grund des Ge- 
setzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3 gewählten Regenten zu leistenden Huldigungs- 
eide betreffend. 
d. d. Braunschweig, den 12. Februar 1886 (Nr. 9). 
  
Von Gottes Gnaden, Wir, Albrecht, Prinz von Preußen, Regent des Herzjogtums 
Braunschweig, 
erlassen zur Ergänzung des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3, die proviso- 
rische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, 
mit Zustimmung der Landesversammlung das nachfolgende Gesetz: 
§ 1. Für die Dauer der Regierung eines auf Grund des Gesetzes vom 16. Fe- 
bruar 1879 Nr. 3, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer 
Thronerledigung betreffend, gewählten Regenten wird der in # 26 der Neuen Land- 
schaftsordnung vom 12. Oktober 1832 vorgeschriebene Eid durch nachstehenden Eid: 
„Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Regenten des Herzogtums, sowie Gehorsam 
den Gesetzen“ und der in §&+ 132 ebendaselbst vorgeschriebene Eid durch folgenden 
Eid: „Ich schwöre Treue dem Regenten des Herzogtums, Gehorsam den Gesetzen 
und gewissenhafte Ausübung und Erfüllung der Rechte und Pflichten eines Ab- 
geordneten“ ersetzt. 
§2. Der zum Ersatze des im 5 26 der Neuen Landschaftsordnung enthaltenen 
Eides im ##1I dieses Gesetzes vorgeschriebene Eid findet auch Anwendung, wenn und 
soweit seitens eines Regenten eine Eidesleistung behufs der Huldigung nach # 4 der 
Neuen Landschaftsordnung angeordnet wird. 
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen 
Geheime-Kanzlei-Siegels. 
Braunschweig, den 12. Februar 1886. 
(L. S.) Albrecht, Prinz von Preußen. 
Graf Görtz-Wrisberg. Dr. jur. Wirk. Otto. 
2. Gesetz, betreffend authentische Erklärung des §& 6 des Gesetzes vom 16. Fe- 
bruar 1879 Nr. 3 wegen provisorischer Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer 
Thronerledigung. . 
d. d. Camenz, den 4. Dezember 1902 (Nr. 48). 
Uon Gottes Gnaden, Mir, Albrecht, Drinz von Preußen, Negent des HDerzogtumo 
Braunschweig, 
erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung zu authentischer Erklärung des 
§s6 des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3, die provisorische Ordnung der 
Negierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, das nachfolgende Gesetz: 
Artikel 1. Eine auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3, die pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.