18 Zweiter Abschn. Tie Organisation. I. Die obersen Staatsorgane. A. Staatsoberhaupt. S 7.
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Die Eigenart einer nach Maßgabe des G. vom 16. Februar 1879 eintretenden
und so auch der zurzeit im Herzogtum bestehenden Regentschaft zeigt sich weiter
darin, daß ihre Dauer mit einem Wechsel in der Person des vertretenen Thronan-
wärters nicht ipso jure erlischt, da es nicht ausgeschlossen ist, daß die nämlichen
(politischen) Hindernisse, die dem Regierungsantritt des bisherigen Thronerben
entgegenstanden, auch gegenüber seinem Nachfolger wirksam bleiben. Da diese
Folgerung indessen aus dem Wortlaut des Regentschaftsgesetzes sich nicht mit aus-
reichender Bestimmtheit entnehmen ließ, so ward eine Klarstellung des Gesetzes-
willens durch eine authentische Interpretation erforderlich. Dieselbe ist (zu § 6
des Regentschaftsgesetzes) durch das G. vom 4. Dezember 1902 Nr. 18 dahin gege-
ben, daß eine auf Grund des G. vom 16. Februar 1879 Nr. 3 eingetretene Regent-
schaft „bei Wechseln in der Person des erbberechtigten Thronfolgers nicht endigt, viel-
mehr so lange bestehen bleibt, bis ein an der aktuellen Ausübung der Regierung nicht
behinderter erbberechtigter Thronfolger die Regierung antritt“.
Eine Wiederholung der Wahl des Regenten findet „in gleicher Weise“, wie diese
statt. Es tritt also der Regentschaftsrat zeitweise wieder in Tätigkeit, ohne daß übrigens
mit der Neuwahl wiederum ein volles Jahr hindurch gewartet zu werden braucht. —
In der Verfassung fehlt es an Bestimmungen, welche die Stellvertretung
des Landesfürsten ordnen, falls dieser im Laufe seiner Regierung für längere oder
kürzere Zeit an der Ausübung der Staatsgewalt behindert wird. Hier ist man daher
auf den Weg von Anordnungen im Einzelfall, selbstverständlich unter Mitwirkung
der Landesvertretung, angewiesen.
& 7. Ehren-, VBermögens-, Familienrechte des Herrschers und der Angehö-
rigen des Herrscherhauses.
1. Die Ehrenrechte des Landesfürsten (jura majestatis et honorum) entsprechen
dem in monarchischen Staaten allgemein üblichen. Der Herzog Wilhelm hat mittelst
Patents vom 22. August 1844 für sich und seine Nachfolger nach dem Vorgang der
sächsischen Herzoge anstatt des bisher gebräuchlichen Prädikats „Durchlaucht“ den
Titel „Hoheit“ angenommen. Die dem Landesherrn und dessen Angehörigen zukom-
menden militärischen Ehrenbezeugungen werden nach Art. 6 der Militärkonvention
vom 1. April 1886 dem Landesregenten und dessen Familie von den im Herzogtum
garnisonierenden Truppen erwiesen. Das Kirchengebet ist bereits in der Agende zur
Erneuerten Kirchenordnung vom 1. Mai 1709 dem Wortlaut nach festgestellt, nach
dem Ableben des Herzogs Wilhelm aber durch eine Höchste Verfügung in eine Fürbitte
für den Regenten des Herzogtums umgewandelt. — Der Landesherr, wie der
Regent, ist von einem Hofstaat umgeben, dessen Mitglieder als Staatsbeamte nicht
anzusehen sind (ZSt DG. vom 4. April 1889 & 1). Das Recht des Monarchen
zur Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen wird jetzt bekanntlich vielfach und
mit gutem Grunde den Regierungsrechten zugezählt. Die Verleihung des braunschw.
Ordens Heinrichs des Löwen unterliegt nach den Ordenssatzungen der Kontrasignatur
des ersten Ministers als des Ordenskanzlers.
Wesen der gegenwärtigen braunschw. Regentschaft. Anschütz, in 6. Aufl. von G. Meyer's
deutschem Staatsrecht S. 280 fg. Rhamm, Verf.-Gesetze (2. Aufl.) S. 381 fg. 392 fg.